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Die verfallenen Steuerschulden, deren Höhe und deren Fälligkeitsdatum feststehen, sind bei der Beurteilung der Bedürftigkeit der um unentgeltliche Rechtspflege nachsuchenden Person zu berücksichtigen, soweit sie tatsächlich bezahlt werden (Klärung der Rechtsprechung).
Art. 29 Abs. 3 BV
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(BGer., 1.07.09 {4D_30/2009}, BGE 135 I 221)
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