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Die verfallenen Steuerschulden, deren Höhe und deren Fälligkeitsdatum feststehen, sind bei der Beurteilung der Bedürftigkeit der um ­unentgeltliche Rechtspflege nachsuchenden Person zu berücksichtigen, soweit sie tatsächlich bezahlt werden (Klärung der Rechtsprechung).

Art. 29 Abs. 3 BV

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(BGer., 1.07.09 {4D_30/2009}, BGE 135 I 221)

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