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Nach Umwandlung seines Einzelunternehmens in eine Aktiengesellschaft übertrug der Beschwerdeführer zur Tilgung einer Schuld aus Güterrecht 48 % der Beteiligung am Aktien­kapital auf die geschiedene Ehefrau. Streitig ist, ob durch die Zuweisung der Aktien an die geschiedene Ehefrau unter Anrechnung an die Forderung aus Güterrecht entsprechende stille Reserven der Personenunternehmung realisiert wurden. Es stellt sich also die Rechtsfrage, ob im Erwerb der Beteiligung von 48 % des Aktienkapitals durch die ehemalige Ehefrau ein Realisationsvorgang zu erblicken ist. Die Frage ist zu bejahen, sofern der Erwerb der Aktien gegen Entgelt erfolgte. Das Bundesgericht bejaht dies; die Übertragung von Beteiligungsrechten unter Anrechnung an die Beteiligungsforderung aus Güterrecht stelle ein entgeltliches Rechts­geschäft dar, wobei der geldwerte Vorteil im Verzicht auf die Güterrechtsforderung liege. Insbesondere stelle die Erfüllung der Beteiligungsforderung und Abtretung von Aktien (an Zahlung statt) nicht die Fortsetzung der seinerzeitigen güterrechtlichen Auseinandersetzungen dar. Das Bundesgericht bestätigt den Entscheid des Verwaltungsgerichts Zürich vom 22. August 2012.

Art. 16 Abs. 1 und 3, Art. 18 Abs. 1 und Art. 151 – 153 DBG; Art. 19 Abs. 2 lit. a – c revDBG; Art. 628 OR; Art. 205 Abs. 1, Art. 207 Abs. 1, Art. 210 Abs. 1 und Art. 215 ZGB

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(BGer., 7.08.13 {2C_1019/2012}, StE 2013, B 28 Nr. 11)

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