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Die Besitzer eines Computers mit Breitband-Internetanschluss müssen Radiogebühren zahlen. Laut Bundesverwaltungsgericht bieten multifunktionale Geräte dieser Art eine gleichwertige Vielfalt und Qualität beim Empfang von Programmen wie herkömmliche Radios. Die Gebühreninkassostelle Billag hatte 2009 einen Computerbesitzer ohne herkömmliches Radio verpflichtet, die Radiogebühren zu zahlen. Nach dem Bundesamt für Kommunikation (Bakom) hat nun auch das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde des Betroffenen abgewiesen. Der Entscheid kann noch beim Bundesgericht angefochten werden. Laut Gericht kommen gemäss dem Radio- und Fernsehgesetz grundsätzlich auch multifunktionale Geräte wie Computer als Empfangsgeräte in Betracht. Für die Gebührenpflicht sei entscheidend, dass sie ­einen vergleichbaren Empfang von Radioprogrammen wie herkömmliche Geräte ermöglichen würden. Bei Computern mit einem Breitband-Internetanschluss sei das der Fall. Sowohl die Vielfalt des empfangbaren Programms als auch die Empfangsqualität entspreche derjenigen eines klassischen Radios. Keine Rolle spielt es laut Gericht für die Gebührenpflicht, ob jemand über den Computer auch tatsächlich ­Radio hört. Der Betroffene hatte unter anderem argumentiert, im Vergleich zu Fernsehkonsumenten ungerecht behandelt zu werden. Beim TV-Empfang via Computer werde für die Gebührenpflicht vorausgesetzt, dass der Besitzer ein spezielles Abonnement abgeschlossen habe oder bei einem kostenlosen Anbieter registriert sei. Beim Radioempfang genüge dagegen das blosse Vorhandensein eines Breitband- oder ADSL-Anschlusses und die entsprechende Software. Das Gericht hält ihm entgegen, dass gleichwertiger Empfang beim TV ohne Abo oder Registrierung anders als beim Radio eben ­gerade nicht möglich ist. Hinzunehmen ist laut Gericht weiter, dass Betriebe von den Radiogebühren befreit werden können, wenn sie ihren Mitarbeitern den Empfang übers Internet schriftlich verbieten. Es sei zwar verständlich, wenn sich der Beschwerdeführer darüber ärgere, dass ihm die gleiche Möglichkeit nicht offenstehe. Der Gesetzgeber sei sich allerdings bewusst gewesen, dass er mit der Unterstellung von multifunktionalen Geräten unter die Gebührenpflicht an anderen Orten neue Ungleichheiten schaffe. Diese Wertung des Gesetzgebers sei für das Gericht verbindlich. Schliesslich sei auch die Höhe der Radiogebühren von jährlich knapp 170 Franken nicht zu beanstanden. Zwar könne die Gebühr durchaus Einschränkungen finanzieller Art nach sich ziehen. Das Bundesgericht habe aber bereits früher festgestellt, dass sie nicht prohibitiv wirke und niemand von Informationen ferngehalten werde. Wie Bakom-Sprecher Roberto Rivola auf Anfrage der Nachrichtenagentur sda erklärte, handelt es sich um den ersten Entscheid zur Frage der Gebührenpflicht für Computerbesitzer. Es gebe zwar nur relativ wenige Personen, die lediglich einen Computer, aber kein richtiges Radio oder kein Fernsehgerät besitzen würden. Die fragliche Personengruppe sei aber am Zunehmen, vor allem durch junge Leute. Rivola weist weiter darauf hin, dass das Parlament demnächst über den Vorschlag debattieren wird, ob die Radio- und TV-Gebühren künftig unabhängig vom Besitz entsprechender Empfangsgeräte pauschal pro Haushalt erhoben werden sollen.

Art. 8, Art. 9, Art. 16, Art. 29, Art. 92 und Art. 190 BV; Art. 10 EMRK

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(BVGer., 13.04.12 {A-2811/2011}, Jusletter 30.04.12)

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