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Wer seine Ferienwohnung vermietet, muss der Billag für die Dauer der Fremdnutzung zusätzlich Radio- und TV-Gebühren für den kommerziellen Empfang entrichten. Laut Bundesgericht können zahlende Dritte nicht mehr als Gäste des Gebührenzahlers gelten.

Beschwert hatte sich der Besitzer einer Ferienwohnung in Davos, die über Radio und TV verfügt. Dieses Zweitdomizil vermietet er während rund fünf Monaten im Jahr, einen grossen Teil davon an seinen Sohn. Für seinen Hauptwohnsitz entrichtet er Radio- und TV-Gebühren für privaten Empfang, die gegenwärtig 38.50 Franken pro Monat betragen. Für die Dauer der Vermietung seiner Davoser Wohnung stellte ihm die Billag zusätzlich Rechnung für kommer­ziellen Empfang (aktuell 51 Franken pro Monat für maximal 10 Geräte). Nach dem Bundesamt für Kommunikation und dem Bundesverwaltungsgericht hat nun auch das Bundesgericht die Beschwerde des Betroffenen abgewiesen. Gemäss dem Urteil hat die Billag die Gebühr für den kommerziellen Empfang zu Recht erhoben, zumal sie nur die Zeit der tatsächlichen Vermietung in Rechnung gestellt habe. Privater Empfang umfasst laut Gericht zwar grundsätzlich auch Mitbewohner und Gäste, selbst solche in einer Zweitwohnung des Gebührenzahlers. Als Gäste könnten jedoch nur Personen bezeichnet werden, die kostenlos beherbergt würden. Wer eine Ferienwohnung gegen Entgelt miete, sei kein Gast mehr. Der Empfang von Programmen in einer vermieteten Ferienwohnung sei deshalb auch nicht mehr privat. Das gilt laut Bundesgericht auch für die Zeit der Vermietung an den Sohn, da dieser nicht mehr im gleichen Haushalt wie sein Vater lebt. Nach Ansicht des Gerichts gehört es heute im Übrigen zum Mindeststandard, wenn im Mietzins für eine Ferienwohnung die Nutzung eines Radio- und Fernsehgeräts inbegriffen ist. Der Vermieter werde insofern nicht zusätzlich belastet. Erfolglos blieb weiter der Einwand des Betroffenen, er werde gegenüber Hotels ungleich behandelt. Schliesslich kommt das Bundesgericht in seinem Entscheid zum Schluss, dass die Höhe der aktuellen Gebühren verhältnismässig ist und dem Äquivalenzprinzip entspricht.

Art. 55 aRTVG i.V.m. Art. 42 und Art. 44 RTVV; Art. 68 Abs. 2 RTVG i.V.m. Art. 70 Abs. 2 RTVG

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(BGer., 3.02.10 {2C_320/2009}, Jusletter 8.03.10)

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