Issue
Category
Lead

Die Berechnungsgrundlagen für die Quellensteuertarife 2011 haben sich seit den letzten Anpassungen im Jahr 2008 verändert.

Content
Text

Die Anpassung von Art. 36 EOV bringt eine Erhöhung des Beitragssatzes von 0,3% auf neu 0,5% mit sich. Dieser Beitrag ist je hälftig durch die ­Arbeitgeber und die Arbeitnehmer zu entrichten. Damit erhöht sich der Abzug für die AHV / IV / EO-Beiträge für die Berechnung der Quellensteuertarife 2011 von 5,05% auf neu 5,15%.

Anlässlich der Volksabstimmung wurde die 4. Revision des AVIG angenommen. Dies hat zur Folge, dass die Beiträge für Arbeitgeber und Arbeitnehmer ab 2011 je um 0,1% erhöht werden. Zudem wurde die Wiedereinführung des sogenannten Solidaritätsprozents gutgeheissen. Dieses wird auf jährlichen Einkommen von CHF 126 001 bis CHF 315 000 erhoben und ist ebenfalls je zur Hälfte (0,5%) durch Arbeitgeber und Arbeit­nehmer zu finanzieren. Die ESTV und die Arbeitsgruppe Quellensteuer der Schweizerischen Steuerkonferenz (AGr QSt) haben sich darauf geeinigt, als Parameter für das Jahr 2011 den höheren Abzug von 1,25% für den ordentlichen Beitrag, welcher bei einer Ablehnung der Revision zum Tragen gekommen wäre, für die Berechnung der Quellensteuer­tarife zu verwenden.

Im Einvernehmen mit der AGr QSt wurden zudem die Abzüge für NBUV-Prämien aufgrund neuer statistischer Daten von bisher 1,4% (max. CHF 1764) auf neu 1,3% (max. CHF 1638) reduziert. Im Nachgang zum Bundesgerichtsentscheid (2C_319/2009) vom 26. Januar 2010 bezüglich möglicher Diskriminierungen von EU-/EFTA-Bürgern durch die schweizerische Quellensteuerordnung wurde der Abzug für Fahrkosten und auswärtige Verpflegung von bisher CHF 2300 auf neu CHF 3900 erhöht. Der Abzug beinhaltet neu die vollen Mehrkosten für die auswärtige Verpflegung gemäss Anhang der Verordnung über den Abzug von Berufskosten der unselbständigen Erwerbstätigkeit bei der direkten Bundessteuer. Weiter wurde der Abzug für die übrigen Berufskosten, welcher 3% des Nettolohns beträgt, auf neu mindestens jedoch CHF 2000 und höchstens CHF 4000 festgesetzt.

Weiterhin wurden folgende Abzüge erhöht: Versicherungs­prämien und Sparzinsen von CHF 3300 auf CHF 3500; Kinderabzug von CHF 6100 auf CHF 6400; Ehepaarabzug von CHF 2500 auf CHF 2600 sowie Zweiverdienerabzug (50% vom niedrigeren Erwerbseinkommen, bisher min. CHF 7600 und max. CHF 12 500 auf neu min. CHF 8100 und max. CHF 13 200).

Die Bundesversammlung hat die Einführung des Elterntarifs per 1. Januar 2011 beschlossen. Weitere Angaben zur Einführung dieses Elterntarifs werden in einem separaten Kreisschreiben der ESTV zur Ehepaar- und Familienbesteuerung publiziert. Wichtigstes Element stellt dabei der Abzug von CHF 250 vom Steuerbetrag pro Kind und Jahr dar.

Title
Rundschreiben Nr. 2-080-D-2010-d
Text

(Eidg. Steuerverwaltung ESTV, Bern, 3.12.10, www.estv.admin.ch)

Date