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Bei Verlegung des Wohnsitzes oder Aufenthaltes innerhalb der Schweiz steht gemäss Art. 38 Abs. 4 StHG dem jeweiligen Wohnsitz- oder Aufenthaltskanton das Besteuerungsrecht im Verhältnis zur Dauer der Steuerpflicht zu. Das Bundesgericht gelangt zum Schluss, dass diese Sonderregelung – Pro-rata-Besteuerung durch die beteiligten Kantone –, die sich je nach Si­tuation des Steuerpflichtigen vorteilig oder nachteilig auswirkt, eine mit dem FZA nicht vereinbare Diskriminierung darstellt und deshalb bei der nachträglichen ordentlichen Veranlagung von in der Schweiz wohnhaften Personen, die dem FZA unterstehen, nicht anwendbar ist, soweit dadurch eine Höherbesteuerung resultieren würde.

Art. 90 und Art. 216 DBG; Art. 32, Art. 34, Art. 35, Art. 37, Art. 38, Art. 68, Art. 73 und Art. 90 StHG; Art. 2, Art. 5, Art. 9, Art. 16 und Art. 21 FZA; Art. 25 DBA-D; Art. 8 und Art. 190 BV; Art. 31 VRK

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(BGer., 29.01.14 {2C_490/2013}, StE 2014, B 83 Nr. 2)

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