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Eine Gratifikation darf, um den Charakter einer untergeordneten, akzessorischen Sondervergütung zu wahren, neben dem Lohn nur eine zweitrangige Bedeutung haben. Die entsprechende Grenze kann nicht einfach in einer festen Verhältniszahl zwischen dem vereinbarten Lohn und der freiwilligen Gratifikation liegen. Vielmehr sind die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen. So hat bei einem niedrigen Einkommen ein kleiner Einkommensunterschied mehr Bedeutung als bei einem hohen Einkommen. Entsprechend kann bei einem hohen Einkommen der als Gratifikation ausgerichtete Teil der Leistung prozentual zum Lohn grösser sein als bei einem niedrigen Einkommen. Erreicht der eigentliche Lohn ein Mass, das die wirtschaftliche Existenz des Arbeitnehmers bei Weitem gewährleistet bzw. seine Lebenshaltungskosten erheblich übersteigt, ist die Höhe der Sondervergütung im Verhältnis zum Lohn kein Qualifikationskriterium mehr. Bei einem jährlichen Grundgehalt von 100'000 CHF ist ein Bonus von 40 % angesichts der Höhe des Grundgehalts keine untergeordnete Sondervergütung.

Art. 6 und Art. 322d OR; Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 6 EMRK; Art. 2 Abs. 1 und Art. 8 ZGB; Art. 317 Abs. 1 und Abs. 1b ZPO

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(BGer., 29.07.13 {4A_216/2013}, ARV 2014, S. 25)

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