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Der Bundesrat setzt das Bundesgesetz über die Produktesicherheit (PrSG) und die Verordnung über die Produktesicherheit (PrSV) auf den 1. Juli 2010 in Kraft. Das PrSG bringt eine Angleichung an die EG-Richtlinie über die allgemeine Produktesicherheit.

Das PrSG stellt eine Totalrevision des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die Sicherheit von technischen Einrichtungen und Geräten (STEG) dar. Das neue Gesetz weist – anders als das bisherige STEG – das gleiche Schutz­niveau auf wie die EG-Richtlinie (Richtlinie 2001/95/EG). Der Geltungsbereich des PrSG wurde ausgedehnt auf Produkte allgemein. Es kommt immer dann zur Anwendung, wenn nicht andere bundesrechtliche Bestimmungen in den sektoriellen Gesetzen bestehen, mit denen das gleiche Ziel verfolgt wird. Wichtige Neue­rungen sind:

  • Gemäss der EG-Richtlinie über allgemeine Produktesicherheit darf ein Konsum-Produkt nur dann auf den Markt gebracht werden, wenn Hersteller und Importeure sicherstellen, dass die Sicherheit der Produkte auch nach dem Inverkehrbringen laufend beobachtet wird. Die Hersteller und Importeure sind zudem verpflichtet, erkannte Produktegefahren den zuständigen Vollzugsbehörden zu melden und Angaben über die Rückverfolgbarkeit der Produkte zu liefern. Das PrSG erfasst neu diese Verpflichtungen und erleichtert damit, dass bei einer Gefahr rasch die wirksamen Massnahmen zur Eindämmung der Risiken ergriffen werden können.
  • Mit dem PrSG erhalten die Vollzugsorgane die Kompetenz zum Ergreifen geeigneter Massnahmen im Falle eines gefährlichen Produktes. Nebst dem Verbot des weiteren Inverkehrbringens oder der Einziehung des gefährlichen Produkts können sie auch einen Produktrückruf verfügen und die Öffentlichkeit vor gefährlichen Produkten warnen. Die Vollzugsorgane in der Schweiz verfügen damit über die gleichen Kompetenzen wie die Kontrollbehörden in den EU-Staaten.

Für die Anwendung des Gesetzes besteht eine Übergangsfrist bis am 31. Dezember 2011.

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(Eidg. Volkswirtschaftsdepartement EVD, Bern, 19.05.10, www.evd.admin.ch)

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