Aufwendungen für die Befriedigung privater Bedürfnisse, wozu auch Auslagen für standesgemässes Auftreten gehören, fehlt der erforderliche enge Konnex zum Unternehmenszweck, selbst wenn sie unter Umständen der Erwerbstätigkeit förderlich sind. Mit der Einführung des neuen Lohnausweises 2007 ist die Möglichkeit der Ausscheidung eines Luxusanteils für Geschäftsfahrzeuge nicht abgeschafft worden. Soweit die Beschwerdeführerin eventualiter beantragt, auch der BMW sei als Geschäftsfahrzeug zu behandeln und die verbuchten Abschreibungen zuzulassen bzw. für die private Nutzung sei ein Privatanteil aufzurechnen, ist darauf nicht einzutreten: Vor dem Bundesgericht kann der Streitgegenstand gegenüber dem vorinstanzlichen Verfahren grundsätzlich nicht mehr geändert oder erweitert werden.
Art. 58 Abs. 1 DBG
(BGer., 1.05.15 {2C_697/2014}, StR 2015, S. 603)