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Die Bestechung von Privaten wird in Zukunft von Amts wegen verfolgt und auch dann geahndet, wenn sie nicht zu Wettbewerbsverzerrungen in der Wirtschaft führt. Der Bundesrat hat die Revision des Korruptionsstrafrechts auf den 1. Juli 2016 in Kraft gesetzt.

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Nach geltendem Recht kann die Privatbestechung nur verfolgt werden, wenn eine betroffene Person Strafantrag stellt. Diese Voraussetzung hat sich als zu hohe Hürde für eine konsequente Strafverfolgung erwiesen. Privatbestechung wird deshalb – ausser in leichten Fällen – neu von Amts wegen verfolgt werden.

Zudem ist heute die Bestechung von Privaten nur strafbar, wenn sie zu Wettbewerbsverzerrungen im Sinne des Gesetzes über den unlauteren Wettbewerb (UWG) führt. Die Revision verschiebt deshalb die entsprechenden Strafbestimmungen vom UWG ins Strafgesetzbuch. Damit werden in Zukunft auch Schmiergeldzahlungen ausserhalb von klassischen Konkurrenzsituationen, z. B. bei der Vergabe von Sportanlässen, strafbar sein.

Neben diesen beiden Hauptpunkten dehntdie Revision den Geltungsbereich der Strafbestimmungen über die Vorteilsgewährung und -annahme von Amtsträgern aus. In Zukunft wird dieses sogenannte Anfüttern oder Einseifen auch dann strafbar sein, wenn die Vorteile nicht an den Amtsträger selber, sondern – mit dessen Wissen – an einen Dritten gehen.

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(Eidg. Justiz- und Polizeidepartement EJPD, Bern, 20.04.16, www.ejpd.admin.ch)

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