Zur Umsetzung des Bundesgesetzes über die Besteuerung von Mitarbeiterbeteiligungen soll in einer Verordnung aufgezeigt werden, welche Pflichten die Arbeitgeber zur Bescheinigung von Mitarbeiterbeteiligung haben. Das Eidgenössische Finanzdepartement hat den Verordnungsentwurf in die Anhörung geschickt, die bis 2. März 2012 dauert.
Das Bundesgesetz über die Besteuerung von Mitarbeiterbeteiligungen ist vom Parlament im Dezember 2010 verabschiedet worden. Es sieht unter anderem Änderungen im Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG) und im Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG) vor. Der im DBG ergänzte Artikel 129 richtet sich an Arbeitgeber, die ihren Mitarbeitenden echte oder unechte Mitarbeiterbeteiligungen einräumen.
Der Verordnungsentwurf listet auf, welche Angaben die Arbeitgeber bei Abgabe und Realisation von Mitarbeiterbeteiligungen den Arbeitnehmenden zu bescheinigen oder den Veranlagungsbehörden zu melden haben. Dabei handelt es sich um eine systematische Erfassung der Vorgänge, die sich aus der bisherigen Praxis herauskristallisiert haben und die für eine korrekte Veranlagung unerlässlich sind.
Das Bundesgesetz über die Besteuerung von Mitarbeiterbeteiligungen bringt wesentliche Vereinfachungen, indem es bei der Optionsbesteuerung nur noch zwei Besteuerungszeitpunkte vorsieht. Demnach fallen auch bei den Bescheinigungen nur noch der Erwerbs- sowie der Ausübungszeitpunkt in Betracht.
Das bisherige Recht kannte noch drei Zeitpunkte der Besteuerung, zudem existierte bisher keine Verordnung über die Bescheinigungspflichten. Trotzdem mussten alle Tatsachen, die für die Besteuerung notwendig waren, bescheinigt werden.
Die neue Verordnung über die Bescheinigung bei Mitarbeiterbeteiligungen (Mitarbeiterbescheinigungsverordnung, MBV) schliesst damit eine wichtige Lücke und hilft den Unternehmen, ihre Bescheinigungen korrekt auszustellen. Die Verordnung soll zusammen mit dem Gesetz über die Besteuerung von Mitarbeiterbeteiligungen am 1. Januar 2013 in Kraft treten.
(Eidg. Steuerverwaltung ESTV, Bern, 28.12.11, www.estv.admin.ch)