Um festzustellen, ab welchem Moment der Steuerpflichtige wusste oder nicht mehr ignorieren konnte, dass die infrage stehende Forderung auf Dauer nicht mehr eingebracht werden konnte, sodass deren Abschreibung unumgänglich war, müssen die gesamten Umstände in Betracht gezogen werden. Im Falle von Forderungen gegenüber Debitoren, die Liquiditätsengpässe durchmachen, ist es sehr schwierig – vom Falle eines ganz konkreten Ereignisses abgesehen – festzustellen, ab welchem Moment eine Forderung statt als «dubiös» als «auf Dauer unmöglich einzubringen» einzustufen ist. In solchen Situationen muss der vom Steuerpflichtigen gewählte Zeitpunkt für die Abschreibung der Forderung berechtigt sein und kein rein fiskalisches Ziel verfolgen. Eine ausserordentliche Abschreibung wird somit steuerlich nicht anerkannt, wenn keine genügende Beziehung mehr zum ursprünglichen Wertverlust vorliegt.
Art. 92 Abs. 1 und Art. 94 Abs. 1 StG VD; Art. 58 Abs. 1 lit. a und b DBG; Art. 662a und Art. 960 Abs. 2 OR
(BGer., 28.06.11 {2C_628/2010}, StR 2011, S. 777)