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Eine Pensionskasse hat einer jungen Mutter Leistungen nach dem Tod ihres Konkubinatspartners 2008 verweigert, vier Jahre nach der Geburt des gemeinsamen Sohnes. Das Bundesgericht urteilte, dass sich die Kasse zu streng gezeigt hatte, und hob den Entscheid auf.

Um eine Hinterlassenenrente zu erhalten, müssen Konkubinatspartner unmittelbar vor dem Tod des einen mindestens seit fünf Jahren eine ununterbrochene Lebensgemeinschaft bilden. So sieht es das Bundesgesetz über die Berufsvorsorge vor. Das Paar war im April 2004 zusammengezogen, wie das Berner Verwaltungsgericht feststellte. Das Berner Gericht hatte die Zahlungsweigerung der Pensionskasse bestätigt. Es entschied, die vom Gesetz und dem Reglement der Versicherung geforderten Voraussetzungen seien nicht erfüllt. Das Reglement verlange das Zusammenleben eines Paares während fünf Jahren. Die Frau hatte ihren Partner 2002 kennengelernt. Das Paar lebte anfangs nur sporadisch zusammen, vor allem weil sich ihr Partner im Ausland aufhielt, bis er eine definitive Arbeits- und eine Aufenthaltsbewilligung erhielt. Das Bundesgericht annullierte nun in letzter Instanz den Entscheid der Berner Justiz. In der am 29. September 2011 veröffentlichten Verfügung hielt es fest, dass nicht alle Konkubinatspartner denselben Lebensstil hätten. Einige lebten in derselben Wohnung, andere – vor allem wenn sie jung seien – seien mobiler und änderten die Adresse. Es könne auch vorkommen, dass ein Partner eine lange Reise ins Ausland unternehme, ohne dass dies den Willen des Paares zum Zusammenleben ändere. Aus diesen Gründen habe die Frau nach dem Tod ihres Partners Anspruch auf Leistungen der Pensionskasse, entschied das Bundesgericht.

Art. 20a Abs. 1 und Art. 49 Abs. 2 Ziff. 3 BVG; Art. 89bis Abs. 6 Ziff. 3 ZGB

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(BGer., 14.09.11 {9C_902/2010}, Jusletter 3.10.11)

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