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Für die Anzahl der berechenbaren Arbeitstage sowie der gefahrenen Fahrkilometer wird davon ausgegangen, dass für alle Arbeitswege nicht nur ein privates Fahrzeug verwendet wird (im Gegensatz zu öffentlichen Verkehrsmitteln), sondern – darüber hinaus – dass dieses private Fahrzeug individuell genutzt wird bzw. die gesamten damit verbundenen Kosten auf dem Pflichtigen allein lasten, im Gegensatz zu einem (mehr oder weniger geringen) Kostenbeitrag an eine Fahrgemeinschaft. Es muss der Veran­lagungsbehörde bei Vorliegen stichhaltiger Gründe bzw. begründeter Zweifel möglich sein, vom Steuerpflichtigen zusätzliche Angaben oder sogar Belege einzufordern, aus denen hervorgeht, dass das verwendete private Fahrzeug auch tatsächlich individuell und nicht etwa kollektiv benutzt worden ist. Die vorliegend erst im Nachhinein vorgenommene Überprüfung muss jedoch als verspätet abgelehnt werden. Die ­Zulässigkeit einer Korrektur der Fahrkosten­pauschale erst im Nachsteuerverfahren ist zu verneinen.

Art. 38 Abs. 1 und Art. 39 Abs. 1 StG SG; Art. 9 Abs. 1 StHG; Art. 25 und Art. 26 DBG

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(BGer., 9.07.12 {2C_807/2011}, StR 2012, S. 677)

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