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Wenn in der Verfügung der Finanzdirektion über die Pauschalierung der Unterhaltskosten für Liegenschaften im Privatvermögen eine unterschiedliche Behandlung für Liegenschaften, die sich im Privatvermögen befinden, vorgesehen wird, je nachdem ob eine überwiegend geschäftliche oder eine überwiegend private Nutzung vorliegt, erweist sich dies im Licht von Art. 30 Abs. 5 StG als gesetzeskonform.

§ 30 Abs. 5 StG ZH

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(BGer., 16.02.10 {2C_482/2009}, ZStP 2010, S. 46)

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