Die paulianische Anfechtung erheben kann nur derjenige Gläubiger, der wegen der anfechtbaren Rechtshandlung im Vollstreckungsverfahren schlechter dasteht, als er ohne diese Handlung stünde. Die Anfechtungsklage soll den Beklagten nicht bestrafen, sondern jene Situation wiederherstellen, in der sich das zur Befriedigung des Gläubigers dienende Vermögen des Schuldners befände, wenn die angefochtene Handlung nicht stattgefunden hätte. Zahlt der Schuldner die Dienstleistungen der Revisionsstelle, selbst wenn diese den Preis wert sind, so entsteht daraus den anderen Gläubigern ein Schaden, da sie sich mit einer Dividende begnügen müssen, während die Revisionsstelle vollständig befriedigt wird. Der Schuldner, der die vom Gesetz vorgeschriebene Revision vornehmen lässt und das entsprechende Honorar zahlt oder sicherstellt, beabsichtigt jedoch nicht, seine Gläubiger zu schädigen, sondern kommt seiner gesetzlichen Pflicht nach und honoriert diese Arbeit, die im Interesse aller Gläubiger ist.
Art. 288 SchKG
(BGer., 16.04.08 {5A-599/2007}, BlschK 2010, S. 37; BGE 134 III 615)