Issue
Category
Content
Text

Wie das Bundesgericht in BGE 137 V 383 entschieden hat, ist es den Vorsorgeeinrichtungen in den Schranken von Rechtsgleichheitsgebot und Diskriminierungsverbot grundsätzlich erlaubt, den Kreis der zu begünstigenden Personen enger zu fassen als im Gesetz umschrieben. Die Reglementsbestimmung der Basel­land­schaftlichen Pensionskasse, welche die Ausrichtung von Hinterlassenenleistungen an den Lebenspartner der verstorbenen versicherten Person unter die doppelte Voraussetzung stellt, von dieser in erheblichem Masse unterstützt worden zu sein und mit ihr in den letzten fünf Jahren bis zu ihrem Tod ununterbrochen eine Lebensgemeinschaft geführt zu haben, verletzt deshalb Art. 20a Abs. 1 lit. a BVG nicht. Der Ausdruck «in erheblichem Masse unterstützt» ist unbestimmt. Da es den Trägern der beruflichen Vorsorge grundsätzlich erlaubt ist, den Kreis der zu begünstigenden Personen enger zu fassen als im Gesetz umschrieben, können sie auch umschreiben, wann eine Person als vom oder von der verstorbenen Versicherten «in erheblichem Masse unterstützt» zu gelten hat. Mit dem Wort «unterstützen» wird zum Ausdruck gebracht, dass der eine (verstorbene) Lebenspartner zumindest teilweise für Lebenskosten des anderen aufgekommen ist. Das Wort «erheblich» macht deutlich, dass die Unterstützungsleistung ein gewisses Mass erreicht haben muss. Eine geringfügige Unterstützung gibt somit kein Anrecht auf eine Rente. Das Bundesgericht legt keine exakte Grenze fest, ab der von einer «erheblichen» Unterstützung auszugehen ist. Bei einer Unterstützungsleistung, die deutlich weniger als 20% ausmacht, kann aber nicht von einem überwiegenden Beitrag an die gemeinsamen Lebenshaltungskosten gesprochen werden. Es fehlt in casu somit am Erfordernis einer Unterstützung in erheblichem Masse; es ist keine Rente geschuldet.

Art. 20a BVG

Text

(BGer., 3.02.12 {9C_676/2011}, Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 127, 27.03.2012)

Date