Dank eines rechtsgültig bestellten Vertreters hat eine Aktiengesellschaft zumindest für eine beschränkte Zeit trotz Fehlens der erforderlichen Verwaltungsorgane weiterhin die Möglichkeit, am Rechtsverkehr teilzunehmen und durch ihre Handlungen Rechte und Pflichten zu begründen. Die Vollmacht des Rechtsanwaltes behält für die beschränkte Dauer bis zum Abschluss des Prozesses ihre Gültigkeit. Es besteht bei der Umrechnung von Fremdwährungsforderungen grundsätzlich kein Raum für eine ausschliesslich den Interessen des Gläubigers dienende Wahl zwischen dem Devisenkurs im Zeitpunkt des Betreibungsbegehrens und dem Kurs bei Fälligkeit seiner Forderung.
Art. 35 Abs. 1 und Art. 731b OR; Art. 67 Abs. 1 Ziff. 3 SchKG
(Obergericht ZH, 10.03.16 {RT150211}, ZR 2015 S. 113)