Krankenkassen müssen nach dem Tod einer versicherten Person die Prämie der obligatorischen Krankenpflegeversicherung für die Zeit nach dem Todestag bis zum Ende des Monats zurückerstatten. Das Bundesgericht ändert seine Rechtsprechung.
Eine Frau aus dem Kanton Tessin war am 14. Juni 2014 verstorben. Ein Erbe gelangte in der Folge an ihre obligatorische Krankenpflegeversicherung und verlangte die teilweise Rückerstattung der Prämie für die Zeit vom 15. bis zum 30. Juni 2014. Die Krankenkasse wies das Ersuchen ab, was vom Versicherungsgericht des Kantons Tessin bestätigt wurde. Das Bundesgericht heisst die Beschwerde des Erben in diesem Punkt gut. Es verpflichtet die Krankenkasse in Änderung seiner Rechtsprechung, einen Prämienanteil von rund 236 Franken zurückzuerstatten, entsprechend der Zeit vom Tag nach dem Todestag bis zum Ende des Monats. In einem Entscheid aus dem Jahr 2006 war das Bundesgericht noch von der Unteilbarkeit der Monatsprämien für die obligatorische Krankenpflegeversicherung ausgegangen (Urteil K 72/05). Es erachtete es deshalb als rechtmässig, dass Krankenkassen die Prämie für den ganzen laufenden Monat fordern, selbst wenn der Versicherungsschutz nur für einen Bruchteil dieser Zeit bestand. An dieser Rechtsprechung ist nicht festzuhalten, unter anderem weil auch im Bereich der privatrechtlichen Versicherungen von Gesetzes wegen der Grundsatz der Teilbarkeit der Prämienzahlungen gilt; eine andere Regelung bei den Prämien für die obligatorische Grundversicherung ergäbe die unbefriedigende Situation, dass bei der gleichen Person im Falle ihres Ablebens der Prämienanteil für die obligatorische Grundversicherung nicht zurückerstattet würde, bei der privatrechtlichen Kranken-Zusatzversicherung dagegen schon.
Art. 24, Art. 42 Abs. 3 und Art. 97 Abs. 1 VVG; Art. 7 Abs. 1 und Abs. 2, Art. 5 Abs. 1 und Abs. 3 und Art. 13 Abs. 2 lit. a KVG; Art. 90 und Art. 90a KVV
(BGer., 3.12.15 {9C_268/2015}, Medienmitteilungen des Schweizerischen Bundesgerichts, 3.12.15 www.bger.ch)