Issue
Category
Lead

Ergibt sich eine Nullveranlagung, fehlt es der steuerpflichtigen Person regelmässig an einem Feststellungs- oder einem andersartigen Rechtsschutzinteresse, das sie zur Anfechtung des Entscheids berechtigen könnte.

Content
Text

Ob von Bundesrechts wegen ein steuerliches Normaljahr (2010) und ein Kurzjahr (erstes Quartal 2011) oder doch ein Langjahr (1. Januar 2010 bis 31. März 2011) bestand, hat vorderhand unentschieden zu bleiben, da eine Nullveranlagung vorliegt. Entsprechend ist etwa auch noch nicht rechtskräftig geklärt, ob die Veranlagungsbehörde bundesrechtskonform zur Vornahme der Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen geschritten ist (was namentlich mit Blick auf den Unrichtigkeitsnachweis im Sinne von Art. 132 Abs. 3 DBG bzw. Art. 48 Abs. 2 StHG und auf die Berücksichtigung des Verlusts von Amtes wegen bedeutsam wäre). Diese und alle weiteren zusammenhängenden Rechtsfragen dürfen im Veranlagungsverfahren jenes Jahres vorgebracht werden, in welchem erstmals ein steuerbarer Reingewinn eintritt. Der angefochtene Entscheid, mit welchem die Vorinstanz auf die Sache eingetreten ist, entfaltet materielle Rechtskraft lediglich insoweit, als darin festgehalten wird, im Zeitraum vom 1. Januar 2010 bis zum 31. März 2011 sei insgesamt kein steuerbarer Reingewinn angefallen.

Art. 132 Abs. 3 DBG; Art. 48 Abs. 2 StHG

Text

(BGer., 13.12.2017 {2C_514/2017}, StR 2018, S. 356)

Tags
Date