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Anlässlich der Volksabstimmung vom 9.2.2014 wurde die Vorlage über die Finanzierung und den Ausbau der Eisenbahninfrastruktur (FABI) angenommen. Die Verfassungsbestimmung wird im Bundesgesetz über die Finanzierung und den Ausbau der Eisenbahninfrastruktur konkretisiert. Die Gesetzesbestimmungen treten am 1. Januar 2016 in Kraft.

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Aufgrund der Änderung von Artikel 26 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG) wurde auch die Berufskostenverordnung des Eidgenössischen Finanzdepartements (EFD) per 1. Januar 2016 angepasst.

Der Artikel 26 DBG wurde insofern geändert, als die notwendigen Kosten für Fahrten zwischen Wohn- und Arbeitsstätte nur noch bis zu einem Maximalbetrag von 3000 Franken pro Jahr als Berufskosten in Abzug gebracht werden können. Diese Beschränkung des Fahrkostenabzugs gilt auch für sämtliche Fahrkosten nationaler sowie internationaler Wochenaufenthalter.

Angesichts der Beschränkung des Fahrkostenabzugs auf maximal 3000 Franken pro Jahr (entsprechend 4285 km bei einem Ansatz von 70 Rp. pro km) erübrigt sich die Möglichkeit, dass die Steuerbehörde eine Abstufung der Fahrkostenpauschalen im Verhältnis zur Fahrleistung anordnen kann. Absatz 4 von Artikel 5 der Berufskostenverordnung wurde deshalb ersatzlos gestrichen.

Die Pauschalabzüge für Berufskosten im Steuerjahr 2016 erfahren keine Änderungen gegenüber dem Vorjahr. Es gilt weiterhin die vom EFD am 21. Juli 2008 erlassene Änderung des Anhangs zur Verordnung vom 10. Februar 1993 über den Abzug von Berufskosten der unselbständigen Erwerbstätigkeit bei der direkten Bundessteuer.

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Rundschreiben Nr. 2-131-D-2015-d
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(Eidg. Steuerverwaltung ESTV, 12.05.15, Rundschreiben Nr. 2-131-D-2015-d, www.estv.admin.ch)

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