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Die Missbräuchlichkeit einer Kündigung kann sich auch aus der Art und Weise ergeben, wie die kündigende Partei ihr Recht ausübt. Da bei älteren Arbeitnehmern eine erhöhte Fürsorgepflicht gilt, ist der Art und Weise der Kündigung besondere Beachtung zu schenken. Der ältere Arbeitnehmer hat Anspruch darauf, rechtzeitig über die beabsichtigte Kündigung informiert und angehört zu werden, und der Arbeitgeber ist verpflichtet, nach Lösungen zu suchen, die eine Aufrechterhaltung des Arbeitsverhältnisses ermöglichen. Dabei handelt es sich nicht um eine generelle Verpflichtung von Arbeitgebern, in privatrechtlichen Arbeitsverhältnissen vor einer Kündigung stets eine Verwarnung aussprechen bzw. mildere Massnahme prüfen zu müssen. Vielmehr ist dies Ausfluss der erweiterten Fürsorgepflicht. Enthält ein Einzelarbeitsvertrag eine im Vergleich zu den Bestimmungen des Gesamtarbeitsvertrags vorteilhaftere Regelung, geht diese als Ausfluss des Günstigkeitsprinzips auch einer in einem späteren Zeitpunkt erlassenen Betriebsordnung vor.

Art. 336, Art. 328 und Art. 357 Abs. 2 OR

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(BGer., 12.11.14 {4A_384 / 2014}, ARV 2014, S. 263)

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