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Man kann vom Steuerpflichtigen nicht verlangen, dass er eine negative Tatsache beweist, z.B. dass er über keine weiteren Einkünfte verfügt als diejenigen, welche deklariert wurden. Es obliegt der Steuerbehörde, den Beweis über das Bestehen von nicht deklarierten, steuerbaren Einkünften zu erbringen. Bringen jedoch die von der Steuerbehörde gesammelten Beweise genügende Indizien über das Bestehen von steuerbaren Elementen, obliegt es dann wiederum dem Steuerpflichtigen, die Wahrheit seiner Behauptungen zu belegen und die Beweislast über die die Steuerbefreiung rechtfertigenden Tatsachen zu tragen. Im vorliegenden Fall verwies die Steuerbehörde auf eine Abhebung von 436 054 CHF im Mai 2005 von einem nichtdeklarierten Konto. Es liegt kein Hinweis vor, welcher den Schluss erlauben könnte, dass der Beschwerdeführer über diesen Betrag verfügt oder ihn aus irgendeiner Weise ausgegeben hätte. Zu Recht hat das Kantonsgericht befunden, dass die Beweislast über die die Steuerbefreiung rechtfertigende Tatsache und über die Wahrheit seiner Behauptungen dem Beschwerdeführer auferlegt werden sollte. Es handelt sich nicht um den Beweis über eine negative Tatsache, sondern es geht darum aufzuzeigen, wie dieser Betrag benutzt oder wem er übergeben wurde, was eine positive Tatsache darstellt.

Art. 123 Abs. 1 und Art. 126 Abs. 2 DBG; Art. 42 und Art. 46 StHG; Art. 90, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2, Art. 82 lit. a, Art. 83, Art. 89 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2, Art. 42 Abs. 1, Art. 100 Abs. 1, Art. 95 lit. a, Art. 106 und Art. 97 Abs. 1 BGG

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(BGer., 15.09.14 {2C_986 / 2013 / 2C_987 / 2013}, StR 2014, S. 893)

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