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Das Bundesgericht grenzt die Möglichkeit der Gewährung konzerninterner Darlehen ein und schafft mit seinem Urteil Rechtsunsicherheiten hinsichtlich der Auswirkungen auf die Bilanzierung und die Dividendenausschüttung. Klarheit schuf es jedoch dahingehend, dass das Agio für die Ausschüttung von Dividenden verwendet werden kann.

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1. Einleitung
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Im kürzlich ergangenen Swisscargo-Entscheid1 äusserte sich das Bundesgericht erstmals zu bislang umstrittenen Rechtsfragen, welche unter anderem den im Swissair-Konzern betriebenen Zero Balancing Cash Pool betrafen. Bei diesem Cash-Pool-System führte jede teilnehmende Konzerngesellschaft ein eigenes Konto bei der den Pool verwaltenden Bank. Am Ende jedes Buchungstags glich die Bank sämtliche Teilnehmerkonten zugunsten bzw. zulasten des Master Accounts der Pool-Führerin – in casu eine Tochtergesellschaft der Konzernobergesellschaft mit Sitz in den Niederlanden – derart aus, dass diese täglich einen Null-Valutasaldo aufwiesen: Positivsaldi wurden auf dieses Master Account überführt und Negativsaldi ausgeglichen. Rechtliche Grundlage des Cash Pools war ein «Reciprocal Framework Agreement», welches die Pool-Führerin und die einzelnen Konzerngesellschaften zur gegenseitigen Darlehensgewährung verpflichtete.

Aus dem Urteil des Bundesgerichts ergeben sich folgende Kernaussagen2:

  1. Die Verantwortlichkeitsklage (gemäss Art. 754 ff. OR) ist gegenüber der Rückerstattungsklage (gemäss Art. 678 OR) nicht subsidiär.3
  2. Die Kapitalschutzvorschriften des Aktienrechts setzen der Gewährung von konzerninternen Darlehen Grenzen. Solche Darlehen müssen zu Markt- bzw. Drittbedingungen ausgerichtet worden sein, um nicht als kapitalschutzrechtlich relevante Ausschüttung qualifiziert zu werden. Bei Vorliegen nicht-marktgerechter Bedingungen muss eine gesperrte Sonderreserve gebildet werden.4 Dabei gilt das Stichtagsprinzip.5
  3. Agio einer Aktiengesellschaft stellt kein durch das Verbot der Einlagerückgewähr (Art. 680 Abs. 2 OR) geschütztes Kapitel dar und darf als Teil der (ungesperrten) allgemeinen Reserve als Dividende ausgeschüttet werden.6

Nachfolgend wird auf die Erwägungen des Bundesgerichts zu den Kapitalschutzvorschriften sowie zum Agio näher eingegangen. Dabei stellt dieser Artikel nicht den Anspruch, eine vollständige wissenschaftliche Aufarbeitung der sich im Urteil des Bundesgerichts gestellten Fragen zu geben. Vielmehr sollen primär die sich ergebenden praktischen Konsequenzen aufgezeigt werden.

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2. Hintergrund des Swisscargo-Entscheids
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Gegenstand des Verfahrens vor Bundesgericht war eine aktienrechtliche Verantwortlichkeitsklage, die von der Swisscargo AG in Nachlassliquidation gegen ihre ehemalige Revisionsgesellschaft eingereicht wurde.7

Der Verwaltungsrat der Swisscargo AG stellte zuhanden der Generalversammlung den Antrag, gestützt auf den per 31. Dezember 2000 vorhandenen Bilanzgewinn über 29,17 Mio. CHF eine Dividende in der Höhe von 28,5 Mio. CHF auszuschütten. Die Revisionsgesellschaft hatte die Gesetzesmässigkeit und Statutenkonformität dieses Antrags bestätigt.8

Die Abschlussbilanz enthielt auf der Aktivseite konzerninterne Darlehen im Umfang von 23,65  Mio. CHF, welche die Swisscargo an eine Schwestergesellschaft (sog. «cross-stream») und die Konzern-Muttergesellschaft bzw. Grossmuttergesellschaft (sog. «up-stream») gewährt hatte.9 Die Swisscargo AG in Nachlassliquidation machte in ihrer Klage geltend, dass diese konzerninternen Darlehen als Eigenkapital hätten berücksichtigt werden müssen, mit der Folge, dass für die Dividendenausschüttung bloss ein Betrag von 6,77 Mio. CHF zur Verfügung gestanden hätte.10

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3. Konzerninterne Darlehen im Lichte der Kapitalschutzvorschriften
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3.1 Erwägungen des Bundesgerichts
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Das Bundesgericht ruft zunächst in Erinnerung, dass der Kapitalschutz des Aktienrechts zu den wichtigsten Prinzipen des Aktienrechts zähle11 und dementsprechend durch eine Vielzahl von zwingenden Bestimmungen geschützt werde, unter anderem durch das Verbot der Einlagerückerstattung gemäss Art. 680 Abs. 2 OR12. Aus diesem Verbot leite die Rechtsprechung ein Kapitalrückzahlungsverbot ab, welches auch die Gesellschaft binde13.

Anschliessend weist das Bundesgericht darauf hin, dass die herrschende Lehre Cross- und Up-stream-Darlehen unter das Verbot der Einlagerückerstattung subsumiere und damit der Gewährung konzerninterner Darlehen Grenzen setze. Solche Darlehen würden kapitalschutzrechtlich relevante Ausschüttungen darstellen, wenn sie den sog. Drittmannstest nicht bestehen14, also nicht zu Markt- bzw. Drittbedingungen ausgerichtet worden sind.

Selbst wenn die Darlehen aus Mitteln geleistet werden, die nicht durch Art. 680 Abs. 2 OR geschützt sind, führt dies bei nicht marktgerechten konzerninternen Darlehen nach Ansicht des Bundesgerichts zu einer De-facto-Sperrung des frei verfügbaren Eigenkapitals mit den entsprechenden Folgen für die Dividendenausschüttung. Das Bundesgericht folgt dabei einer Lehrmeinung, wonach eine solche De-facto-Sperrung erforderlich sei, um der Gefahr der doppelten Verwendung desselben Eigenkapitals entgegenzuwirken. Analog zum Erwerb eigener Aktien (Art. 659a Abs. 2 OR) soll die Gesellschaft verpflichtet sein, einen der Höhe der nicht marktgerechten konzerninternen Darlehen entsprechenden Betrag gesondert als Reserve auszuweisen.15 Diese Reserve wirke, gleich wie das Aktienkapital, als Ausschüttungssperre.16

Das Bundesgericht mass somit in seinem Urteil dem Drittmannstest entscheidende Bedeutung für die Beurteilung der Zulässigkeit der Dividendenausschüttung zu. Diesen Test erachtete es in casu als gescheitert, ohne auf die von der eingeklagten Revisionsstelle vorgebrachten Argumente im Einzelnen einzugehen. Vielmehr stützte es sich allein auf die unbestritten gebliebenen Tatsachen, dass die streitgegenständlichen Darlehen nicht besichert waren und die Revisionsstelle nicht behauptet hatte, sich mit der Bonität der Schuldnerinnen befasst zu haben, um zum Schluss zu kommen, dass die Darlehen nicht Drittbedingungen entsprechen.17

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3.2 Bemerkungen
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3.2.1 Fehlende Berücksichtigung der Konzernsituation
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In seinen Erwägungen zu den sich aus den aktienrechtlichen Kapitalschutzbestimmungen ergebenden Grenzen von konzerninternen Darlehen liess das Bundesgericht die Konzernrealität unberücksichtigt. Vielmehr beurteilte es die konzerninternen Vorgänge betreffend das Zero Balancing Cash Pooling als reine Darlehensproblematik zwischen voneinander vollkommen unabhängigen Gesellschaften.

Das bundesgerichtliche Urteil spiegelt denn auch wider, dass das Schweizer Aktienrecht – mit Ausnahme von einzelnen Aspekten, namentlich der Rechnungslegung18 – nicht auf Konzernverhältnisse ausgerichtet ist, sondern vielmehr vom Grundsatz der Eigenständigkeit jeder (Konzern-)Gesellschaft ausgeht19. Dies gilt insbesondere im Zusammenhang mit der Einhaltung der Kapitalschutzbestimmungen wie Art. 680 Abs. 2 OR.

Dass das Bundesgericht bei der Beurteilung der konzerninternen Darlehen auf Konzernüberlegungen gänzlich verzichtet hat, ist zu bedauern, da es sich damit der Realität verschliesst.20 Konzernstrukturen prägen das heutige Wirtschaftsbild, und Vorgänge innerhalb eines Konzerns können höchstens dann gleich wie die Verhältnisse zwischen konzernexternen Gesellschaften beurteilt werden, wenn die Konzernverbundenheit nicht gelebt wird.

Hinzu kommt, dass Zahlungsvorgänge innerhalb eines Konzerns oftmals, wenn nicht gar hauptsächlich, andere Ziele als die reine Liquiditätsbeschaffung verfolgen. Namentlich beim Cash Pooling als besondere Form der Konzerninnenfinanzierung geht es einerseits darum, eine effiziente Liquiditätsbewirtschaftung zu erreichen, indem überschüssige Liquidität derjenigen Konzerngesellschaft zur Verfügung gestellt werden kann, welche einen entsprechenden Bedarf aufweist. Andererseits bringt ein Cash Pooling auch im Konzernaussenverhältnis Vorteile. So kann beispielsweise ein Konzern bzw. können die einzelnen Konzerngesellschaften von besseren Zinskonditionen profitieren.21 Die im Entscheid des Bundesgerichts eingenommene strikte Einzelbetrachtung steht denn auch den Finanzierungsvorgängen innerhalb eines Konzerns und der entsprechenden Verträge22 entgegen.

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3.2.2 Abweichung von der bisherigen Praxis
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Das Bundesgericht stellt mit seinem Urteil die bisherige Handhabung von Cross- und Up-stream-Darlehen infrage. Es scheint die Ansicht zu vertreten, dass jedes konzerninterne Darlehen, welches nicht zu Marktbedingungen gewährt wurde, d. h. den Drittmannstest nicht besteht, automatisch als verdeckte Gewinnausschüttung zu qualifizieren ist.23 Mit anderen Worten können konzerninterne Darlehen nach dieser Auffassung nur noch zulasten des gebundenen Kapitals ausgeschüttet werden, wenn sie diesen Drittmannstest bestehen.

Mit diesen Erwägungen weicht das Bundesgericht von der Beurteilung der Praxis ab. Diese qualifiziert konzerninterne Darlehen als verdeckte Gewinnausschüttungen, wenn zwischen Leistung und Gegenleistung – unter Berücksichtigung sämtlicher Aspekte der Darlehensgewährung – ein offensichtliches Missverhältnis bestand.24 Ein solches Missverhältnis lag insbesondere vor, wenn der Darlehensnehmer von Anfang an nicht rückzahlungsfähig war oder es ihm von Anfang an am Rückzahlungswillen fehlte.25 Selbst wenn die konzerninternen Darlehen nicht zu Marktbedingungen gewährt wurden, wird dies lediglich als Indiz für das Fehlen eines Rückzahlungswillens beurteilt.26

Darüber hinaus gehen Glanzmann / Wolf bei einer offensichtlichen Abweichung von Drittbedingungen, beispielsweise weil es an der Besicherung fehlte, obwohl derartige Darlehen routinemässig besichert wurden, von einer widerlegbaren Vermutung einer verdeckten Ausschüttung aus.27 Sie weisen dabei zu Recht darauf hin, dass die Vermutung dadurch widerlegt werden kann, indem bewiesen wird, dass die Rückerstattungsforderung werthaltig ist, oder dass die offensichtliche Abweichung von den Drittbedingungen durch anderweitige Vorteile, welche sich beispielsweise aus der Konzernzugehörigkeit ergeben, kompensiert wird.28

Das Bundesgericht liess jedoch – wie bereits erwähnt – die (finanziellen) Vorteile, von welchen eine Konzerngesellschaft aufgrund ihrer Konzernzugehörigkeit profitiert29, unberücksichtigt.30 Es folgt damit seiner bereits in anderem Zusammenhang vertretenen zurückhaltenden Auffassung gegenüber Konzerninteressen.31

Dass darüber hinaus die Rückerstattungsforderungen im Swisscargo-Entscheid tatsächlich werthaltig waren, ist dadurch bewiesen, dass die streitgegenständlichen Darlehen – wie sich aus dem Urteil des Handelsgerichts ergibt – tatsächlich zurückbezahlt worden waren.32 Das Handelsgericht und das Bundesgericht hatten jedoch mit Hinweis auf das Stichtagsprinzip kein Gehör für diese Tatsache33, was zu Recht kritisiert wird.34

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3.2.3 Fehlende Rechtssicherheit betreffend die Kriterien des Drittmannstests
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Das Bundesgericht erachtete den Drittmannstest als nicht erfüllt, unterliess es aber, die für die Praxis notwendige Rechtssicherheit hinsichtlich der für die Beurteilung der konzerninternen Darlehen heranzuziehenden Kriterien zu schaffen. Wie gezeigt, ist dieser Drittmannstest aus Sicht des Kapitalschutzes, namentlich dem Verbot der Einlagerückerstattung, und damit für die Verwendung des Bilanzgewinns zur Dividendenausschüttung von Bedeutung, weshalb die Unternehmen sowie deren Buchhaltungen und Revisionsstellen umso mehr auf Rechtssicherheit angewiesen sind.

In seiner Begründung gab das Bundesgericht zwar zu erkennen, dass es die Besicherung der konzerninternen Darlehen sowie die Prüfung der Bonität der jeweiligen konzerninternen Darlehensschuldner als wichtige und wesentliche Kriterien des Drittmannstests erachtet. Ob und gegebenenfalls welche anderen Kriterien heranzuziehen sind und welche Bedeutung der Werthaltigkeit der Rückerstattungsforderung der Gesellschaft zukommt, wird jedoch aus dem Urteil nicht ersichtlich.35

Insgesamt bleibt somit die Ungewissheit, welche Kriterien ein Unternehmen sowie die Revisionsgesellschaft insgesamt für den Drittmannstest herbeiziehen muss und wie diese Kriterien im Einzelnen und im Verhältnis zueinander zu gewichten sind, damit gestützt auf eine Beurteilung der gesamten Umstände36 die konzerninternen Darlehen als Marktbedingungen entsprechend betrachtet werden können.

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3.2.4 Fragliche Pflicht zur Reservenbildung
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Wie bereits erwähnt, auferlegt das Bundesgericht einem Unternehmen die Pflicht, für jedes Cross- und Up-stream-Darlehen, welches den Drittmannstest nicht besteht, eine Sonderreserve im Umfang der Darlehensvaluta zu bilden.37 Zur Begründung führt das Bundesgericht an, dass nicht zu Marktbedingungen gewährte konzerninterne Darlehen zu einer De-facto-Sperrung des frei verfügbaren Eigenkapitals führen würden.38 Um dem bundesgerichtlichen Verdikt Rechnung zu tragen, muss deshalb sichergestellt werden, dass diese Reserve zum gebundenen Kapital hinzugerechnet und dadurch nicht als Dividendenzahlung ausgeschüttet wird.

Die Auffassung, dass bei nicht zu Marktbedingungen gewährten konzerninternen Darlehen die Gefahr einer doppelten Verwendung des freien Eigenkapitals besteht und solche Darlehen zu einer De-facto-Sperrung des freien Eigenkapitals führen, stösst auf Kritik. Es ist tatsächlich fraglich, ob aus buchhalterischer Sicht die Bildung einer solchen gesperrten Reserve tatsächlich zulässig bzw. geboten ist.39

Der Pflicht zur Schaffung einer Passivposition, der gesonderten Reserve für eigene Aktien (Art. 659a Abs. 2 OR), steht bzw. stand40 die Aktivposition «eigene Aktien» gegenüber. Diese Pflicht zur Reservenbildung soll verhindern, dass im Umfang der eigenen Aktien frei verfügbares Vermögen vorhanden ist.41 Die Reserve spiegelt dabei den Umstand wider, dass die eigenen Aktien einen Nonvaleur darstellen.42

Demgegenüber führen verdeckte Gewinnausschüttungen – beispielsweise durch konzerninterne Darlehen, welche den Drittmannstest nicht bestehen – zu Rückerstattungsansprüchen der Gesellschaft.43 Indem das Bundesgericht im Swisscargo-Entscheid bei Cross- und Up-stream-Darlehen die Bildung einer Reserve analog zur Reserve bei eigenen Aktien verlangt, bringt es zum Ausdruck, dass diese konzerninternen Darlehen bzw. die Rückerstattungsansprüche ebenso einen Nonvaleur darstellen. Zu Recht wird deshalb kritisiert, dass für die vom Bundesgericht geforderte Reservenbildung gar kein Raum besteht.44

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3.2.5 Obiter Dictum zur Teilnahme an einem Cash Pool
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In einem Obiter Dictum und ohne nähere Begründung erachtete es das Bundesgericht zudem als «bereits im Ansatz fragwürdig», ob die Teilnahme an einem Cash Pool als solches überhaupt einem Drittmannstest standhält.45 Dass das Bundesgericht diese Frage offen liess, ist der Rechtssicherheit alles andere als dienlich, zumal Cash Pools auch unter Schweizer Konzernen weit verbreitet sind.

Wenngleich das Bundesgericht mit dieser Erwägung nicht die grundsätzliche Zulässigkeit von Cash Pools infrage stellt, schränkt sie deren Verwendung innerhalb eines Konzerns doch erheblich ein. Sofern die einem Cash Pool immanenten Zahlungen in dieser Absolutheit als nicht Marktbedingungen entsprechend qualifiziert würden, hätte dies zur Folge, dass für jede einzelne konzerninterne Vermögensverschiebung eine Sonderreserve im Sinne der vorstehend dargestellten bundesgerichtlichen Erwägung gebildet werden müsste.

Verbunden mit der generellen Zurückhaltung bei der Berücksichtigung von Konzernvorteilen46 führt diese Erwägung des Bundesgerichts somit zu einer noch grösseren Rechtsunsicherheit im Zusammenhang mit konzerninternen Finanzierungsvorgängen.

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4. Rechtliche Qualifikation des Agios
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4.1 Erwägungen des Bundesgerichts
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Das Handelsgericht Zürich hatte als Vorinstanz für die Bestimmung des nicht gesperrten und damit für die Dividendenausschüttung zur Verfügung stehenden Kapitals das Agio unberücksichtigt gelassen und einzig auf den Bilanzgewinn abgestellt.47

Mit Hinweis auf den klaren Wortlaut von Art. 671 OR folgte das Bundesgericht indessen der juristischen Mehrheitsmeinung und bestätigte, dass das Agio der allgemeinen Reserve zuzuweisen sei (Art. 671 Abs. 2 Ziff. 1 OR).48 Diese Vorschrift wirke qualifizierend, d.h., die Zuweisung des Agio zur allgemeinen Reserve bedürfe keiner Mitwirkung der Generalversammlung.49 Gestützt auf diese Qualifikation folge das Agio «ab dem Moment seiner Erfassung in den Geschäftsbüchern» den für die allgemeine Reserve geltenden Ausschüttungsregeln und könne demzufolge frei verwendet werden, soweit die allgemeine Reserve die Hälfte des Aktienkapitals übersteige (Art. 671 Abs. 3 OR e contrario).50

Gestützt auf diese Erwägungen hob das Bundesgericht das Urteil des Handelsgerichts in diesem Punkt auf und wies die Sache zur neuen Beurteilung zurück.

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4.2 Bemerkungen
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Mit diesem Entscheid schuf das Bundesgericht zur langen strittigen Frage nach der Qualifikation und Ausschüttungsmöglichkeit von Agio Rechtssicherheit, was zu begrüssen ist.

Das Bundesgericht bestätigte dabei die gängige Praxis in den Unternehmen, deren Buchhaltungen und Revisionsstellen51, die – wie erwähnt – auch von der Mehrheit der juristischen Lehre vertreten wurde.52

Der Entscheid des Bundesgerichts, wonach das Agio ohne Weiteres zur allgemeinen Reserve zuzuweisen ist, bedeutet insbesondere, dass für die Ausschüttung kein Buchungsvorgang notwendig ist, sondern – sofern die Hälfte des Aktienkapitals überschritten wird – das Agio ex lege als Dividende ausgeschüttet werden kann.53

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5. Schlussfolgerungen für die Praxis
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Zumindest im Bereich der Qualifikation des Agios und damit zusammenhängend der für Dividenden verfügbaren Mittel schaffte das Bundesgericht Rechtssicherheit und bestätigte die bisherige Praxis der Unternehmen sowie ihren Buchhaltungen und Revisionsstellen.

Anders jedoch im Bereich der konzerninternen Darlehen, wo das Urteil des Bundesgerichts zukünftig Anlass zu Diskussionen rund um die Frage, wann konzerninterne Darlehen aus Gründen des aktienrechtlichen Kapitalschutzes heikel sind, geben wird. Unsicherheit besteht nach dem Urteil des Bundesgerichts insbesondere hinsichtlich der für den Drittmannstest zu prüfenden Kriterien und deren Gewichtung. Darüber hinaus bleibt die Frage nach den Auswirkungen eines Cash-Pool-Systems auf die Bilanzierung und damit auf die Möglichkeiten von Dividendenausschüttungen offen. Diese Unsicherheiten sind zu bedauern.54

Trotz der Kritik, die gegen den Swisscargo-Entscheid geäussert wird, können vorsichtig handelnde Unternehmen sowie deren Buchhaltungen und Revisionsstellen dieses Urteil nicht ignorieren. Solange nicht klar ist, ob das Swisscargo-Urteil zur ständigen und gefestigten Rechtsprechung wird, werden Konzerne einstweilen und bis zur weiteren Klärung der offen gebliebenen Rechtsfragen nicht darum herumkommen, bei Cross- und Up-stream-Darlehen einen strengen Drittmannstest durchzuführen und dabei insbesondere der Bonität der konzerninternen Darlehensschuldnerin sowie der (fehlenden) Besicherung Rechnung zu tragen.55 Es geht dabei um die sorgfältige Prüfung der Werthaltigkeit der konzerninternen Darlehensvaluta. Um dem Kriterium der Bonitätsprüfung der konzerninternen Darlehensschuldnerin gerecht zu werden, drängt sich insbesondere auf, den am Cash Pool teilnehmenden Gesellschaften entsprechende Informations- und (ausserordentliche) Kündigungsrechte einzuräumen.56 Die dem Cash Pool zugrunde liegenden Rahmenverträge müssen entsprechend diesen Vorgaben ausgestaltet werden.

Sofern Zweifel daran bestehen, dass die Darlehen zu Marktbedingungen gewährt wurden, wird das Unternehmen – namentlich um nicht die (Teil-)Nichtigkeit57 der Darlehenszahlungen zu riskieren – nicht darum herumkommen, im Umfang der Darlehensvaluta die vom Bundesgericht geforderte gesperrte Sonderreserve zu bilden. Zudem ist die Höhe der konzerninternen Darlehen auf den Betrag des frei verfügbaren Eigenkapitals zu begrenzen. Darüber hinausgehende Beträge sind von den Konzernschuldnerinnen zurückzuführen.

Für die Möglichkeit von Dividendenausschüttungen hat der Swisscargo-Entscheid zur Folge, dass vorsichtige Unternehmen gehalten sind, die Höhe der Dividenden auf das freie Eigenkapital abzüglich der konzerninternen Cross- und Up-stream-Darlehen, die nicht Marktbedingungen entsprechen, zu begrenzen.

Es bleibt zu hoffen, dass das Bundesgericht zukünftig seine Auffassung, insbesondere die Kriterien des Drittmannstests und deren Gewichtung, verdeutlicht sowie die Konzernsituation in seiner Beurteilung mitberücksichtigt. Mit Blick auf die gemäss Bundesgericht zu bildende Sonderreserve ist wünschenswert, dass das Bundesgericht sich der gegen das Swisscargo-Urteil geäusserten Kritik annimmt und den in der Praxis wichtigen Konzernfinanzierungen keine unnötigen Grenzen setzt.

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  1. BGer 4A_138/2014 vom 16. Oktober 2014; NZZ vom 13. Dezember 2014, Nr. 290, S. 33.
  2. Eine umfassendere Zusammenfassung findet sich unter http://www.swissblawg.ch/2014/10/4a1382014-verhaltnis-der.html.
  3. BGer 4A_138/2014 vom 16. Oktober 2014, E. 3.
  4. BGer 4A_138/2014 vom 16. Oktober 2014, E. 4.
  5. BGer 4A_138/2014 vom 16. Oktober 2014, E. 5.
  6. BGer 4A_138/2014 vom 16. Oktober 2014, E. 6.
  7. Vgl. für eine Zusammenfassung des Sachverhalts Blum, Die Wirkung von Konzerndarlehen auf die Ausschüttungsfähigkeit, GesKR 4/2014, 463 ff., 464 f.; Glanzmann / Wolf, Cash Pooling – Was ist noch zulässig?, GesKR 2/2014, 264 ff., 264 f. Die eingeklagte Revisionsstelle hatte Beschwerde gegen das Urteildes Handelsgerichts Zürich vom 20. Januar 2014 (HG130015-O) eingelegt. Ein erstes Urteil in gleicher Sache vom 9. März 2012 (HG080315-O) war durch das Bundesgericht in BGer 4A_248/2012 vom7. Januar 2013 aufgehoben worden; vgl. für eine Zusammenfassung dieser beiden früheren Urteile Blum (Fn 7), 465 f.; Maurer / Handle, Pflichten und Verantwortlichkeit der Revisionsstelle im Zusammenhang mit konzerninternen Darlehen, GesKR 2/2013, 287 ff., 288 f.
  8. BGer 4A_138/2014 vom 16. Oktober 2014, E. A.c.
  9. Die Up- und Cross-stream-Darlehen werden in der Folge auch gemeinsam als «Konzerndarlehen» bezeichnet.
  10. BGer 4A_138/2014 vom 16. Oktober 2014, E. A.c.
  11. BGer 4A_138/2014 vom 16. Oktober 2014, E. 4.1 mit Verweis auf BGE 132 III 668, E. 3.2.
  12. BGer 4A_138/2014 vom 16. Oktober 2014, E. 4.1; Vgl. zudem die Übersicht in Meier-Hayoz / Forstmoser, Schweizerisches Gesellschaftsrecht, 10. Aufl., Bern 2007, § 16 Rz 68 ff.; Böckli, Schweizer Aktienrecht, 4. Aufl., Zürich / Basel / Genf 2009, § 1 Rz 168 ff.
  13. BGer 4A_138/2014 vom 16. Oktober 2014, E. 4.1 mit Verweis auf BGer 4A_496/2010 vom 14. Februar 2011, E. 2.1 (= Pra 2011, 828 ff.).
  14. BGer 4A_138/2014 vom 16. Oktober 2014, E. 4.2 m.w.H.
  15. BGer 4A_138/2014 vom 16. Oktober 2014, E. 4.2 in fine mit Verweis auf Maurer / Handle (Fn 7), 295. Auch Neuhaus / Watter, Handels- und steuerrechtliche Aspekte von Up-, Down- und Sidestream-Garantien, in: Kramer / Nobel / Waldburger (Hrsg.), Festschrift für Peter Böckli zum 70. Geburtstag, Zürich 2006, 173 ff., 195, fordern die Bildung einer solchen Reserve.
  16. BGer 4A_138/2014 vom 16. Oktober 2014, E. 4.2; vgl. auch Lenz / von Planta, Basler Kommentar: Obligationenrecht II, 4. Aufl., Basel 2012, OR 659a N 4; Trüeb, Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, Personengesellschaften und Aktiengesellschaft, 2. Aufl., Zürich / Basel / Genf 2012, OR 659a N 12.
  17. BGer 4A_138/2014 vom 16. Oktober 2014, E. 4.5.
  18. So z.B. die Pflicht zur Erstellung einer Konzernrechnung (Art. 963 ff. OR).
  19. So auch Meier-Hayoz / Forstmoser (Fn 12), § 24 Rz 4; Friz, Darlehen an Konzerngesellschaften, GesKR 4/2006, 325 ff., 325.
  20. Meier-Hayoz / Forstmoser (Fn 12), § 24 Rz 35 bemerken denn auch zu Recht, dass das gesetzliche Leitbild der rechtlich, wirtschaftlich und organisatorisch selbstständigen Gesellschaft der Wirklichkeit je länger je weniger gerecht wird.
  21. Zum Ganzen Glanzmann / Wolf (Fn 7), 265 mit Hinweis auf das Urteil des Handelsgerichts Zürich vom 20. Januar 2014 (HG130015-O), Ziff. IV/1. [S. 11]; Glanzmann, Konzern-Kreditfinanzierungen aus Sicht der kreditgebenden Bank, SZW 3/2011, 229 ff., 229 f.; Friz (Fn 19), 325 f.
  22. Vgl. Brand, Swissair Cash Pool – Übersicht zum Urteil des Bundesgerichts 4A_138/2014 vom 16. Oktober 2014 (Swisscargo Entscheid) mit konzernorganisationsrechtlichen Anmerkungen, AJP 1/2015, 135 ff., 143 f. m.w.H.
  23. BGer 4A_138/2014 vom 16. Oktober 2014, E. 4.2; vgl. zur Kritik an der vom Bundesgericht vorgebrachten Begründung, die herrschende Lehre stütze ihre Ansicht, Blum (Fn 7), 469.
  24. Maurer / Handle (Fn 7), 297; Kurer / Kurer, Basler Kommentar: Obligationenrecht II, 4. Aufl., Basel 2012, OR 680 N 17; Friz (Fn 19), 329; von der Crone, Aktienrecht, Bern 2014, § 9 Rz 45 f.; Böckli (Fn 12), § 11 Rz 449j.
  25. Kurer / Kurer (Fn 24), OR 680 N 22; Blum (Fn 7), 467 m.w.H.; Glanzmann / Wolf (Fn 7), 266 f.; Friz (Fn 19), 328; so auch Weber, Berner Kommentar, Obligationenrecht, Das Darlehen: Art. 312 – 318 OR mit Anhang zu Bankverträgen, Bern 2013, OR 312 N 82.
  26. Glanzmann / Wolf (Fn 7), 266 f. und mit Hinweis auf BGer 5C.230/2005 vom 2. März 2006, E. 3; vgl. auch Blum (Fn 7), 468; Schweizer Handbuch für Wirtschaftsprüfung (HWP), Band 1: Buchführung und Rechnungslegung, 2014, Ziff. IV.2.8.5.2.
  27. Glanzmann / Wolf (Fn 7), 268.
  28. Glanzmann / Wolf (Fn 7), 268 f. m.w.H.; vgl. hierzu auch Blum (Fn 7), 468 m.w.H., sowie die Hinweise in Glanzmann (Fn 21), 231; Maurer / Handle (Fn 7), 293. Letztere beurteilen indessen die Berücksichtigung mittelbarer, nicht aktivierbarer Gegenleistungen skeptisch.
  29. Vgl. den Text zu Fn 21, sowie Glanzmann / Wolf (Fn 7), 269.
  30. BGer 4A_138/2014 vom 16. Oktober 2014, E. 4.5. Aus dem Urteil des Bundesgerichts ist indessen nicht herauszulesen, ob und welche Behauptungen die eingeklagte Revisionsstelle betreffend die Vorteile aus der Konzernzugehörigkeit vorgebracht hatte.
  31. Vgl. z.B. BGE 130 III 213, E. 2.2.2; BGer 4C.214/2001 vom 29. Oktober 2001, E. 4.
  32. Urteil des Handelsgerichts vom 9. März 2012 (HG080315-O), Ziff. VI/5.1.4.4.1 f. [S. 46 f.].
  33. Urteil des Handelsgerichts vom 9. März 2012 (HG080315-O), Ziff. VI/5.1.4.4.2 [S. 47]; BGer 4A_138/2014 vom 16. Oktober 2014, E. 5.2. Die Gerichte erachteten die Rückzahlung der konzerninternen Darlehen zwischen dem Bilanzstichtag und dem Zeitpunkt der Dividendenausschüttung als unbeachtlich.
  34. Glanzmann / Wolf (Fn 7), 268; Blum (Fn 7), 469 f.
  35. Gemäss Brand (Fn 22), 145, suggerieren die Erwägungen des Bundesgerichts sogar, dass die Werthaltigkeit kein ausreichendes Kriterium darstelle, um von einer organisationsrechtlich zulässigen Mittelgewährung auszugehen.
  36. BGE 138 II 57, E. 2.2;von der Crone (Fn 24), § 9 Rz 46 m.w.H. in Fn 2379; Glanzmann / Wolf (Fn 7), 267.
  37. BGer 4A_138/2014 vom 16. Oktober 2014, E. 4.2. Maurer / Handle (Fn 7), 296, auf die sich das Bundesgericht stützt, vertreten zudem die Ansicht, dass eine solche Reserve auch bei konzerninternen Darlehen, die zu marktgerechten Konditionen gewährt werden, zu bilden wäre.
  38. BGer 4A_138/2014 vom 16. Oktober 2014, E. 4.2.
  39. Vgl. hierzu Glanzmann / Wolf (Fn 7), 271 f.; Blum (Fn 7), 470 ff.
  40. Art. 659a Abs. 2 OR, welche die Bildung von Reserven auf eigenen Aktien vorsieht, wurde im Zuge der Revision des Rechnungslegungsrechts materiell durch Art. 959a Abs. 2 Ziff. 3 lit. e OR ersetzt, wonach eigene Aktien nur noch als Minusposition ins Eigenkapital zu buchen sind; vgl. Glanzmann, Das neue Rechnungslegungsrecht, SJZ 108 (2012), 205 ff., 210; Brand (Fn 22), 141; von der Crone (Fn 24), § 9 Rz 14.
  41. Kurer / Kurer (Fn 24), OR 659a N 4.
  42. Forstmoser / Meier-Hayoz / Nobel, Schweizerisches Aktienrecht, Bern 1996, § 50 Rz 159.
  43. Glanzmann / Wolf (Fn 7), 271; Glanzmann (Fn 21), 243 f.
  44. Blum (Fn 7), 471 f., insbesondere 472, der noch einen Schritt weiter geht und die Ansicht vertritt, dass eine Ausschüttung der sperrenden Darlehen unter gleichzeitiger Reduzierung dieser, vom Bundesgericht geforderten, Sonderreserve möglich sein muss, vgl. Blum (Fn 7), 472 f., insbesondere mit Hinweis auf das erste Urteil des Handelsgerichts vom 9. März 2012 (HG080315-O), welches jedoch in der Folge durch das Bundesgericht in BGer 4A_248/2012 vom 7. Januar 2013 aufgehoben wurde.
  45. BGer 4A_138/2014 vom 16. Oktober 2014, E. 4.5.
  46. Vgl. den Text zu und die Hinweise in Fn 31.
  47. Urteil des Handelsgerichts Zürich vom 20. Januar 2014 (HG130015-O), Ziff. VI/5.1.3. [S. 31] unter Hinweis auf Böckli (Fn 12), § 12 Rz 520 und Rz 526. Auch Kurer / Kurer (Fn 24), OR 680 N 19 qualifizieren das Agio als Teil des einbezahlten Kapitals im Sinne von Art. 680 Abs. 2 OR, allerdings nur solange, als dieses in Anwendung von Art. 671 Abs. 2 Ziff. 1 OR nicht in die gesetzlichen Reserven eingebucht ist.
  48. BGer 4A_138/2014 vom 16. Oktober 2014, E. 6.2.2.
  49. BGer 4A_138/2014 vom 16. Oktober 2014, E. 6.2.1.
  50. BGer 4A_138/2014 vom 16. Oktober 2014, E. 6.2.1 – 6.2.2.
  51. Dies seit dem mit der Unternehmenssteuerreform II eingeführten Kapitaleinlageprinzip, vgl. Boemle / Meyer, Das Kapitaleinlageprinzip im Lichte der Rechnungslegung, ST 2011, 1018 ff., 1021 f.; Glanzmann / Wolf (Fn 7), 270 f.
  52. Vgl. die Hinweise in BGer 4A_138/2014 vom 16. Oktober 2014, E. 6.2.2, sowie Oser / Vogt, Die Ausschüttung von Agio nach geltendem und künftigem Aktienrecht, GesKR 1/2012, 10 ff., 12 ff.
  53. Brand (Fn 22), 141.
  54. Glanzmann / Wolf (Fn 7), 273, befürchten sodann nicht zu Unrecht, dass das – nunmehr durch das Bundesgericht weitgehend bestätigte – Urteil des Handelsgerichts Zürich vom 20. Januar 2014 (HG130015-O) das Potenzial hat, das System der Konzernfinanzierungen infrage zu stellen.
  55. Dass ein angemessener Darlehenszins geschuldet ist, wird dabei jedoch nicht ausschlaggebend sein, vgl. Glanzmann / Maurer (Fn 7), 267.
  56. So auch Brand (Fn 22), 139 und 144. Vgl. hierzu auch Jagmetti, Cash Pooling im Konzern, Diss. Zürich 2007, 156 ff., wonach diese Informationsrechte sich zumindest auf die Poolleaderin und die systemrelevanten Teilnehmergesellschaften beziehen sollten.
  57. Kurer / Kurer (Fn 24), OR 680 N 25; Meier-Hayoz / Forstmoser / Nobel (Fn 42), § 50 Rz 108; Friz (Fn 19), 327.
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