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Der Bundesrat hat die Botschaft zur Anpassung des Freizügigkeitsgesetzes ans Parlament überwiesen. Neu sollen Versicherte in der zweiten Säule, welche für den überobligatorischen Teil ihres Vorsorgekapitals die Anlagestrategie selber wählen können, in jedem Fall nur den effektiven Wert des Vorsorgeguthabens erhalten. Dies gilt auch für den Fall, wenn zum Zeitpunkt des Austritts aus der Vorsorgeeinrichtung ein Anlageverlust resultiert.

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Die Änderung betrifft ausschliesslich Personen mit einem Jahreslohn von über 126 900 Franken, die den überobligatorischen Teil ihres Vorsorgekapitals bei Vorsorgeeinrichtungen versichern, die lediglich im überobligatorischen Teil tätig sind. Nur solche Einrichtungen dürfen ihren Versicherten eine frei wählbare Anlagestrategie anbieten.

Bei einem Austritt muss eine solche Vorsorgeeinrichtung in Zukunft nur noch den effektiven Wert des Vorsorgeguthabens zum Zeitpunkt des Austritts mitgeben und nicht wie bisher einen gesetzlich garantierten Mindestbetrag. Führt eine Anlagestrategie zu Verlusten, müssen diese durch den Versicherten getragen werden, statt wie bisher durch die Vorsorgeeinrichtung und die verbleibenden Versicherten. Um trotzdem einen gewissen Schutz für die Versicherten zu wahren, müssen die Vorsorgeeinrichtungen mindestens eine Strategie mit risikoarmen Anlagen anbieten. Zudem müssen sie die Versicherten über die Risiken und Kosten ihrer Wahl umfassend informieren.

Mit der neuen Bestimmung im Freizügigkeitsgesetz wird eine Motion von Nationalrat Jürg Stahl aus dem Jahr 2008 erfüllt. Damit wird eine Flexibilisierung bei den Vorsorgelösungen im höheren Lohnbereich ermöglicht.

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(Bundesamt für Sozialversicherungen BSV, Bern, 11.02.15, www.bsv.admin.ch)

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