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Weil ein Mieterpaar eine offene Rechnung in Höhe von 164 CHF auch nach einer Mahnung nicht bezahlt hat, hat ihm der Vermieter den Vertrag gekündigt. Zu Recht, wie nun das Bundesgericht in seinem Urteil festhält. Wenn ein Mieter eine Rechnung innerhalb einer Mahnungsfrist von dreissig Tagen nicht begleiche, könne der Vermieter vom Recht Gebrauch machen, das Verhältnis zu kündigen. Dies auch bei Summen unter 200 CHF. Das Bundesgericht gibt in seinem Urteil einer grossen Pensionskasse Recht. Im konkreten Fall ging es um ein Paar in Neuenburg, das seit vierzig Jahren eine Vierzimmerwohnung für 710 CHF gemietet hatte. Es bezahlte eine Heizrechnung mit einem Betrag von 164 CHF nicht. Der Vermieter schickte daraufhin das Mieterpaar auf die Strasse. Zwischen den beiden Parteien hatte es zuvor bereits mehrere Auseinandersetzungen gegeben, wo es um verspätet bezahlte Rechnungen ging. Im vorliegenden Fall brachte auch ein Schlichtungsverfahren wenig. Die Mieter zahlten nur die Hälfte der Rechnung in Höhe von insgesamt 329 CHF, weil sie den Betrag anzweifelten. Im Gegensatz zur Neuenburger Justiz entschied das Bundesgericht zugunsten des Vermieters. Dieser habe sich rechtmässig an eine «Guillotine-Klausel» gehalten. Nach dieser kann er das Mietverhältnis bei Zahlungsverzug von mehr als dreissig Tagen auflösen. Zuvor hatte das kantonale Gericht die Kündigung als «unnötig streng» gewertet. Ein Betrag von 164 CHF sei nicht unbedeutend, schreibt das Bundesgericht. Zudem sei es nicht notwendig, den zahlungsunwilligen Mietern eine zweite Mahnung zu schicken. Die Bedingungen für eine sofortige Kündigung des Vertrags seien auch so erfüllt. Das Mieterpaar muss nun die Wohnung ohne Recht auf eine Vertragsverlängerung verlassen. Zusätzlich werden ihm Gerichtskosten in Höhe von 2000 CHF an das Bundesgericht sowie Anwaltskosten in Höhe von 2500 CHF an die Pensionskasse auferlegt.

Art. 257c, Art. 257d, Art. 271a und Art. 272a OR; Art. 8 VMWG

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(BGer., 19.11.14 {4A_271 / 2014}, Jusletter 8.12.14)

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