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Der Stiftungsrat beschloss am 26. Januar 2012 für die Geschäftsvorfälle 2012 eine Nullverzinsung, sodass das Altersguthaben der betroffenen versicherten Person für die Zeit vom 1. Januar bis 31. Oktober 2012 unverzinst blieb. Der provisorische Jahresabschluss 2011 ergab einen Deckungsgrad von rund 104 %. Seinen Beschluss begründete der Stiftungsrat im Wesentlichen mit einer ungenügenden Performance des Vermögens, einer eingeschränkten finanziellen und strukturellen Risikofähigkeit, einem tiefen Zinsniveau und schlechten wirtschaftlichen Aussichten. Anders als im vorher zusammengefassten Entscheid geht es um die prospektive Festlegung des Zinssatzes, weshalb es grundsätzlich zulässig ist, der damit verbundenen Unsicherheit Rechnung zu tragen (mit Verweis auf BGE 140 V 169 E. 10.2). Der Begründung des Stiftungsrates hält das Gericht u. a. entgegen, dass im Zeitpunkt der Beschlussfassung von einer mehr als knappen Überdeckung ausgegangen werden konnte. Zudem muss für den Beschluss über den 2012 anwendbaren Zins nach Meinung des Gerichts die erwartete Entwicklung der Finanzmärkte im aktuellen Jahr im Vordergrund stehen, nicht jedoch die Performance von lediglich 0,6 % des Vorjahres. Im Weiteren darf die Nullverzinsung nicht für strukturell bedingt unterfinanzierte Vorsorgepläne als Mittel zur Behebung der Unterfinanzierung angewendet werden. Mit Hinweis auf den BGE 140 V 348 (9C_91 / 2014) hält das Gericht erneut fest, dass die Wertschwankungsreserve auch der Sicherstellung der Verzinsung des Vorsorgekapitals dient und deshalb beansprucht werden darf.

Art. 49 BVG

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(BGer., 29.08.14 {9C_24 / 2014}, Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 137, 20.11.2014)

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