Zu prüfen ist die Frage, ob die vom Stiftungsrat am 18. Dezember 2008 beschlossene Nullverzinsung des Altersguthabens für das Rechnungsjahr 2008 mit Blick auf das Verhältnismässigkeitsprinzip zulässig ist. Die Pensionskasse wies per Ende 2008 einen Deckungsgrad von 104,4 % aus (117,2 % zu Jahresbeginn 2008). Gemäss Reglement legt der Stiftungsrat am Ende jedes Jahres den Zinssatz für die Verzinsung des Altersguthabens im abgelaufenen Jahr fest (retrospektive Festlegung des Zinssatzes). Das Bundesgericht bestätigt die im Entscheid BGE 140 V 169 vertretene Auffassung, dass eine Minder- oder Nullverzinsung des Altersguthabens innerhalb bestimmter Schranken auch bei einer Überdeckung der Vorsorgeeinrichtung zulässig ist, diese jedoch nicht leichthin angenommen werden darf. Zu den konkreten Umständen äusserte sich das Gericht u. a. wie folgt: Bei der retrospektiven Festlegung des Zinssatzes sind in Bezug auf die Performance und den Deckungsgrad auf möglichst konkrete und aktuelle Werte abzustellen. Das Gericht prüfte auch den Effekt einer Nullverzinsung auf den Deckungsgrad und stellte fest, dass die beschlossene Nullverzinsung zu einer Erhöhung des Deckungsgrades von beinahe zwei Prozentpunkten führen würde, weshalb nicht von einem geringen Einfluss ausgegangen werden kann. Auch die Verzinsung des Vorsorgeguthabens der Aktivversicherten mit dem BVG-Mindestzinssatz hätte einen Deckungsgrad von 102,5 % und damit immer noch mehr als eine knappe Überdeckung ergeben. Folglich kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Vorsorgeeinrichtung auf der Kippe zur Unterdeckung stand. Überdies bestand Ende 2008 eine Wertschwankungsreserve, welche ein Drittel des angestrebten Zielwertes betragen hätte. Nach Auffassung des Gerichts dient die Wertschwankungsreserve u. a. auch der Sicherstellung der (grundsätzlich garantierten) Verzinsung des Vorsorgekapitals, nicht nur der Glättung der Schwankungen auf der Anlageseite. Die Wertschwankungsreserve ist ein Puffer, der in renditeschwachen Jahren und bei ungünstiger Bestandesentwicklung beansprucht werden darf. In casu wären allein die Aktivversicherten vom Zinsbeschluss betroffen, nicht jedoch Arbeitgeber und Rentner. Dies liegt zwar in der Natur der Sache, ist in concreto aber insofern von Bedeutung, als die aktiven Versicherten darüber hinaus nicht unerhebliche Abstriche am Leistungskatalog hinzunehmen hatten. U. a. wurden bisher durch Anlageüberschüsse finanzierte Leistungen aufgehoben; diese Massnahme führte zu einer erheblichen Verbesserung der finanziellen Lage der Vorsorgeeinrichtung. Nach dieser Gesamtbetrachtung kommt das Gericht zum Schluss, dass die Nullverzinsung gemäss Beschluss des Stiftungsrates unverhältnismässig ist.
Art. 49 BVG
(BGer., 16.07.14 {9C_91 / 2014}, Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 137, 20.11.2014)