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Steht einer steuerpflichtigen Person bereits vor der Eigentumsübertragung ein Grundstück zur (mindestens teilweisen) unentgeltlichen Nutzung zur Verfügung, hat sie diese Nutzung als Eigenmietwert zu versteuern. Die zinslose Kaufpreisvorauszahlung stellt dabei einen Gegenwert für das Nutzungsrecht dar, weshalb nur der unentgeltliche Teil des Nutzungsrechts als Eigennutzung zu versteuern ist. Der entsprechende Wert ergibt sich aus der Differenz zwischen Eigenmietwert und der Gegenleistung (Zins auf der Kaufpreisvorauszahlung). Die nicht erhobene Steuer wird samt Zins als Nachsteuer eingefordert. Unter «Zins» ist der Verzugszins und nicht der Ausgleichszins zu verstehen.

§ 160 Abs. 1 und § 176 StG ZH; Art. 53 Abs. 1 StHG

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(VerwGer. ZH, 14.05.14 {SR.2013.15}, ZStP 2014, S. 260)

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