Hat es die steuerpflichtige Person versäumt, in einer früheren Steuerperiode einen Verlustvortrag vom Reingewinn abzuziehen, kann die Verlustverrechnung in einer späteren Steuerperiode nicht nachgeholt werden. Verluste sind stets im nächstmöglichen Jahr mit Gewinn zu verrechnen. Wird die juristische Person in einer Steuerperiode mit einem positiven Reingewinn rechtskräftig veranlagt, können die Verlustvorträge in den nachfolgenden Steuerperioden nicht mehr zum Abzug gebracht werden. Eine positive Gewinneinschätzung schliesst mit ein, dass kein verrechenbarer Verlustvortrag mehr vorhanden ist. Ergibt sich aufgrund der Verlustverrechnung aber eine Nullveranlagung, ist es der steuerpflichtigen Person in der betreffenden Steuerperiode verwehrt, die Nullveranlagung anzufechten. Der verbleibende Verlustvortrag ist daher in der Nachfolgeperiode (mit einem positiven Reingewinn) zu prüfen.
§ 70 Abs. 1 StG ZH
(BGer., 29.04.14 {2C_696 / 2013}, ZStP 2014, S. 237)