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Das Bundesgericht erblickt in der vorgängigen Überführung eines Grundstücks aus dem Privat- ins Geschäftsvermögen keine Steuerumgehung. Anders als von der Vorinstanz angenommen, sei die Neuqualifizierung der Liegenschaft nämlich nicht allein deshalb erfolgt, um bei der folgenden Übertragung Steuern einzusparen. Vielmehr habe die kantonale Steuerbehörde die Behandlung der Liegenschaft als Geschäftsvermögen angeordnet. Dass diese Anordnung nicht verbindlich gewesen sei, tue nichts zur Sache.
Art. 8 Abs. 3 und Art. 24 Abs. 3 und Abs. 3quater StHG; Art. 103 FusG; Art. 241 und Art. 244 lit. f i. V. m. Art. 32 Abs. 1 StG SG
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(BGer., 10.06.14 {2C_135 / 2014}, StE 8 – 9 / 2014, A 12 Nr. 20)
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