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Der von der einen vom Beschwerdeführer beherrschten Gesellschaft der anderen von ihm beherrschten Gesellschaft gewährte Kontokorrentvorschuss stellt ein simuliertes Darlehen der ersten Gesellschaft dar, welches zu einem Kapitalzuschuss an die andere benutzt wurde. Es handelt sich um eine geldwerte Leistung an den Aktionär, welche im Sinne von Art. 16 und 18 DBG steuerbar ist. Der Eventualvorsatz war bewiesen, weil der Beschwerdeführer Leitungsfunktionen in sechs Gesellschaften ausübte, von welchen er über die Mehrheit des Kapitals verfügte. Er musste wissen, dass der strittige Kontokorrentvorschuss dazu führte, dass das infrage stehende Einkommen von der Steuer ausgenommen würde. Sobald Eventualvorsatz gegeben ist, ist es nicht mehr notwendig zu erforschen, ob der Beschwerdeführer fahrlässig gehandelt hat. Die Vorinstanz hat deshalb Art. 175 Abs. 1 DBG nicht verletzt, wenn sie befunden hat, dass das Verhalten des Beschwerdeführers zu einer absichtlichen Steuerhinterziehung, zumindest mit Eventualvorsatz, geführt hatte.

Art. 175 Abs. 1, Art. 16 und Art. 18 DBG

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(BGer., 13.10.14 {2C_777 / 2014 / 2C_778 / 2014}, StR 2014, S. 898)

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