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Mieterträge aus Liegenschaften, die zum Geschäftsvermögen gehören, unterliegen kraft dieses Umstands als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit der AHV-Beitragspflicht, sofern bei Geschäftsaufgabe keine Überführung ins Privatvermögen stattfindet. Der Betroffene gilt in der Folge AHV-rechtlich als Selbständigerwerbender, selbst wenn er die Geschäftstätigkeit nicht selber fortsetzt.
Art. 18 Abs. 2 und Art. 125 Abs. 2 DBG
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(BGer., 27.06.14 {9C_897/2013}, StR 2014, S. 810)
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