Issue
Category
Authors
Lead

Seit 1. Januar 2015 müssen Steuerbetrüger bei einer Selbstanzeige in Deutschland schärfere Regelungen beachten. Im folgenden Beitrag stellt die Autorin die neu geltenden Voraussetzungen für eine strafbefreiende Selbstanzeige im Einzelnen dar.

Content
Text

Seit Jahresbeginn müssen Steuerbetrüger bei einer Selbstanzeige in Deutschland schärfere Regelungen beachten. Das Gesetz zur Änderung der Abgabenordnung (AO) und das Einführungsgesetz zur Abgabenordnung (EGAO) sind per 1. Januar 2015 in Kraft getreten und sehen erhebliche Verschärfungen bei den Regelungen zur strafbefreienden Selbstanzeige vor. Danach bleibt die Möglichkeit zur strafbefreienden Selbstanzeige auch weiterhin erhalten. Allerdings wurden die diesbezüglichen Voraussetzungen und die damit verbundenen finanziellen Belastungen für die Steuerpflichtigen deutlich verschärft. Neu ist eine strafbefreiende Selbstanzeige nur noch bei einem Hinterziehungsbetrag bis 25 000 EUR möglich. Bei Überschreiten dieser Grenze kann unter entsprechenden Voraussetzungen von der Verfolgung der Tat abgesehen werden.

Title
1. Selbstanzeigezuschlag
Level
2
Text

Der Schwellenwert für eine strafbefreiende Selbstanzeige ohne Zuschlagszahlung wurde auf 25 000 EUR abgesenkt. Für die Berechnung des Selbstanzeigezuschlags gilt neu folgender Staffeltarif:

10 % bis 100 000 EUR

15 % von 100 000 EUR bis 1 Mio. EUR

20 % über 1 Mio. EUR

Title
2. Erweiterte Zahlungsvoraussetzungen
Level
2
Text

Die Zahlung von Zinsen auf die Steuernachforderung war bisher nicht Voraussetzung zur Erlangung der Straffreiheit. Neu sind neben der Entrichtung der Steuern auch die Zinsen innerhalb einer angemessenen Frist zu entrichten, um Straffreiheit zu erlangen.

Trotz der Zahlung der hinterzogenen Steuer, der Zinsen und des Zuschlags tritt neu kein Strafklageverbrauch ein, sondern es ist gemäss § 398a Abs. 3 AO die Wiederaufnahme des Verfahrens möglich, wenn sich im Nachgang herausstellt, dass die Angaben in der Selbstanzeige unvollständig oder unrichtig waren. Sofern diese Wirkung eintritt, wird der gezahlte Zuschlag nicht erstattet, sondern ist lediglich auf die verhängte Geldstrafe anrechenbar (§ 398a Abs. 4 AO). Das Kompensationsverbot gemäss § 370 Abs. 4 AO findet bei der Berechnung des Verkürzungsbetrags ausdrücklich Anwendung.

Title
3. Anlaufhemmung
Level
2
Text

In § 170 Abs. 6 AO wurde eine neue Anlaufhemmung eingeführt. Danach beginnt für «Steuern auf Kapitalerträge» aus Drittstaaten ausserhalb der EU die steuerliche Festsetzungsfrist erst mit Kenntnis der Finanzbehörde, spätestens jedoch zehn Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres der Steuerentstehung. Die bisher geltenden Fristen zur Festsetzungsverjährung werden durch einen späteren Beginn deutlich hinausgeschoben, und die Durchsetzbarkeit des Steueranspruchs des Staates wird so für einen längeren Zeitraum gewährleistet sein.

Title
4. Vollständigkeit – Umfang des Berichtigungsverbunds
Level
2
Text

Neu sieht § 371 Abs. 1 AO vor, dass Angaben zu allen strafrechtlich unverjährten Steuerstraftaten einer Steuerart in vollem Umfang zu berichtigen sind, und dies mindestens zu allen Steuerstraftaten innerhalb der letzten zehn Kalenderjahre. Diese Verlängerung der Berichtigungspflicht auf mindestens zehn Kalenderjahre für alle Fälle der Steuerhinterziehung bedeutet für die Selbstanzeige, dass auch bei einer einfachen Steuerhinterziehung für zehn Jahre rückwirkend die hinterzogene Steuer nacherklärt werden muss. Dies unabhängig davon, ob bereits Strafverfolgungsverjährung eingetreten ist.

Title
5. Sperrgründe
Level
2
Text

Die in § 371 Abs. 2 AO genannten Sperrgründe werden hinsichtlich der Anzahl und des Anwendungsbereichs einzelner Ausschlusstatbestände erweitert. Ein neuer Sperrgrund ist nach § 371 Abs. 2 Nr. 1e AO das Erscheinen eines Amtsträgers zu einer Umsatz- oder Lohnsteuernachschau gemäss § 27b UStG und § 42g EStG.

Weiterhin ist der Wortlaut der Sperrgründe «Bekanntgabe einer Prüfungsanordnung» sowie «Bekanntgabe der Einleitung des Straf- oder Bussgeldverfahrens» geändert worden. Neu löst die Bekanntgabe der Prüfungsanordnung gegenüber «dem an der Tat Beteiligten, seinem Vertreter, dem Begünstigten im Sinne des § 370 Abs. 1 oder dessen Vertreter» für sämtliche Tatbeteiligte, also Täter und Teilnehmer, eine umfassende Sperrwirkung aus. Die Formulierung «an der Tat Beteiligten» erweitert die Sperrwirkung künftig auch auf sogenannte Anstifter und Gehilfen.

Durch die Aufnahme des «Begünstigten» in § 370 Abs. 2 AO wurde eine Regelungslücke geschlossen, wonach z.B. ein Mitarbeiter, der zugunsten des Unternehmens eine Steuerhinterziehung begangen hatte, stets – selbst bei Vorliegen der Sperrgründe für das Unternehmen und die entsprechenden Verantwortlichen – noch eine wirksame Selbstanzeige abgeben konnte. Nach der Neuregelung ist dies nicht mehr möglich. Dabei soll sich die Sperrwirkung auch auf einen ausgeschiedenen Mitarbeiter erstrecken.

Die bislang geltende umfassende Sperrwirkung einer Prüfungsanordnung sowie das Erscheinen des Amtsträgers sind auf den jeweiligen sachlichen und zeitlichen Umfang beschränkt. Neu ist die Selbstanzeige für Zeiträume möglich, die von diesem sachlichen und zeitlichen Umfang nicht betroffen sind.

Title
6. Erleichterung für Korrekturen der Umsatz- und Lohnsteuer
Level
2
Text

Bislang konnte eine korrigierte Umsatzsteuervoranmeldung, die grundsätzlich eine wirksame Selbstanzeige darstellt, nicht zugleich im Rahmen der Jahreserklärung strafbefreiend wirken. Dies ist deshalb der Fall, weil wegen der Korrektur der Umsatzsteuervoranmeldung die Steuerhinterziehung als bekannt gilt und somit Tatentdeckung gegeben ist. Die Abgabe einer verspäteten Voranmeldung wurde bislang nur dann als wirksame Selbstanzeige gewertet, wenn zugleich auch die vorangegangenen Voranmeldungen korrigiert wurden.

Mit der Gesetzesänderung wurde eine Ausnahme vom Vollständigkeitsgebot geschaffen, d.h. korrigierte und verspätete Umsatz- bzw. Lohnsteuervoranmeldungen gelten neu als wirksame Teilselbstanzeige. Dies gilt auch dann, wenn für die zurückliegenden Besteuerungszeiträume eine Aussenprüfung bekannt gegeben oder ein Amtsträger zur Prüfung erschienen ist.

Title
7. Fazit
Level
2
Text

Die Voraussetzungen für eine strafbefreiende Selbstanzeige und die damit verbundenen finanziellen Belastungen für den Steuerpflichtigen wurden durch die Neuregelungen deutlich verschärft. Der Weg in die Steuerehrlichkeit wird für Steuerhinterzieher deutlich teurer, und es sind nun noch komplexere steuerliche Rahmenbedingungen zu beachten. Eine kompetente Beratung liefert Antworten zu den Schwierigkeiten und hilft unliebsame Überraschungen zu vermeiden.

Tags
Date