Das Bundesamt für Kommunikation (BAKOM) ist grundsätzlich verpflichtet, einem Betroffenen die bei ihm auf Empfangsgebühren für Radio- und Fernsehen erhobenen Mehrwertsteuern zurückzuerstatten. Allerdings ist die Verjährung zu beachten. Aufgrund der Umstände im konkreten Fall ist der Anspruch auf Rückerstattung verjährt für Mehrwertsteuern, die vor dem 1. Januar 2010 bezahlt wurden.
Das Bundesgericht hatte im April 2015 entschieden, dass die Radio- und Fernsehempfangsgebühren nicht der Mehrwertsteuer unterliegen (BGE 141 II 182). Ein Betroffener ersuchte in der Folge die Billag (Erhebungsstelle für Radio- und Fernsehempfangsgebühren) im Juli 2015 um Rückerstattung der von ihm seit 2007 für die rundfunkrechtlichen Empfangsgebühren bezahlten Mehrwertsteuerbeträge von insgesamt 45.35 CHF. Nachdem die Billag das Begehren abgewiesen hatte, gelangte er ans Bundesverwaltungsgericht. Im Januar 2017 hiess es die Beschwerde gut und verpflichtete das BAKOM – in dessen Namen und Auftrag die Billag die Gebühren erhebt – um Rückerstattung des geforderten Mehrwertsteuerbetrages. Dagegen gelangte das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) mit Beschwerde ans Bundesgericht. Dieses kommt zum Schluss, dass das BAKOM spätestens vor dem Hintergrund des im Juli 2015 eingereichten Gesuchs des Betroffenen um Rückerstattung hätte erkennen können beziehungsweise müssen, dass die rundfunkrechtliche Empfangsgebühr bis dahin bundesrechtswidrig besteuert worden war. Es hätte sodann zu diesem Zeitpunkt bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) seinerseits um Rückerstattung der Mehrwertsteuern ersuchen müssen. Das Begehren des Betroffenen um Rückerstattung der erhobenen Mehrwertsteuern ist somit grundsätzlich klarerweise gutzuheissen. Allerdings kann auch der Rückerstattungsanspruch verjähren. Massgebend ist diesbezüglich, dass das BAKOM gegenüber der ESTV eine Korrektur seiner Abrechnungen nur noch für die Jahre 2010 bis 2015 hätte vornehmen können. Ansprüche, die den Zeitraum vor dem 1. Januar 2010 betreffen, sind somit verjährt. Insofern ist die Beschwerde des UVEK teilweise gutzuheissen. Zu beachten ist schliesslich, dass der Betroffene rechtzeitig um Rückerstattung ersucht hat. Diesbezüglich ist eine Frist von einem Jahr seit Kenntnis des Anspruchs auf Rückerstattung einzuhalten. Der Betroffene erfuhr spätestens mit dem Urteil des Bundesgerichts vom April 2015 von seinem Anspruch und ersuchte unmittelbar danach um Rückerstattung.
Art. 1, Art. 3, Art. 5, Art. 6, Art. 10, Art. 18, Art. 24, Art. 24a, Art. 25, Art. 27, Art. 28, Art. 34, Art. 36, Art. 37, Art. 42, Art. 43, Art. 71, Art. 86 und Art. 112 MWSTG; Art. 28 und Art. 59 MWSTV; Art. 62, Art. 63, Art. 64, Art. 67 und Art. 128 OR; Art. 68 RTVG; Art. 59 RTVV
(BGer., 18.9.2018 {2C_240/2017}, Medienmitteilungen des Schweizerischen Bundesgerichts, 27.9.2018, www.bger.ch)