Die Pauschalabzüge für Berufskosten im Steuerjahr 2019 erfahren keine Änderungen gegenüber dem Vorjahr. Es gilt weiterhin die vom Eidgenössischen Finanzdepartement (EFD) am 21. Juli 2008 erlassene Änderung des Anhangs zur Verordnung vom 10. Februar 1993 über den Abzug von Berufskosten der unselbständigen Erwerbstätigkeit bei der direkten Bundessteuer.
Bei den Ansätzen für die Bewertung von Naturalbezügen ergeben sich keine Anpassungen. Damit gelten für das Steuerjahr 2019 weiterhin die Merkblätter N1/2007 für Selbständigerwerbende, N2/2007 für Arbeitnehmende und NL1/2007 für die Land- und Forstwirtschaft.
Der Ausgleich der Folgen der kalten Progression erfolgt jährlich aufgrund des Standes des Landesindexes der Konsumentenpreise (LIK) am 30. Juni vor Beginn der Steuerperiode. Bei einem negativen Teuerungsverlauf ist ein Ausgleich ausgeschlossen. Die Folgen der kalten Progression wurden letztmals für das Steuerjahr 2012 angepasst (massgebender Indexstand vom 30. Juni 2011 = 161.9 Punkte, Basis Dezember 1982 = 100). Am 30. Juni 2018 betrug der für den Ausgleich der Folgen der kalten Progression massgebende Indexstand 160.0 Punkte. Da dieser um 1.9 Indexpunkte tiefer ist als beim letzten Ausgleich für das Steuerjahr 2012, erübrigt sich mangels Teuerung eine Anpassung der Tarife und Abzüge für das Steuerjahr 2019.
(Eidg. Steuerverwaltung ESTV, 25.7.2018, Rundschreiben Nr. 2-163-D-2018-d, www.estv.admin.ch)