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Hotels, Spitäler, Gefängnisse und Vermieter von Ferienhäusern und -wohnungen müssen Urhebergebühren für den Empfang von Rundfunkprogrammen in ihren Gästezimmern leisten. Das Bundesverwaltungsgericht stellt nun fest, dass diese Gebühren rückwirkend seit dem Jahr 2013 erhoben werden dürfen.

Der Gast eines Hotels oder Spitals, der Gefängnisinsasse sowie die Mieterin eines Ferienhauses oder einer Ferienwohnung nutzt das Radio oder den Fernseher im Zimmer, um eine Sen-dung bewusst zu konsumieren. Dementsprechend hatte das Bundesverwaltungsgericht bereits im Jahr 2014 festgestellt, dass die Betreiber von solchen Gästezimmern für die Nutzung von Rundfunkprogrammen eine Urhebergebühr entrichten müssen (vgl. Urteil B-6540/2012 vom 14. März 2014). In der Folge waren sich die Branchenverbände GastroSuisse und hotelleriesuisse einerseits und verschiedene Verwertungsgesellschaften andererseits über die Höhe dieser Tarife uneinig. Strittig war auch die Frage, ob die Gebühren rückwirkend seit dem Jahr 2013 eingefordert werden können. Im vorliegenden Urteil schützt nun das Bundesverwaltungsgericht die Tarifgenehmigung der Eidgenössischen Schiedskommission. Der neue Tarif basiert auf der Anzahl Empfangsbewilligungen, über welche die jeweiligen Betreiber verfügen. Zudem stellt das Gericht fest, dass es unter Umständen zulässig ist, rückwirkend Tarife zu erheben. Bereits im Jahr 2008 hatte die Schiedskommission den Tarifparteien mitgeteilt, dass mit einem solchen Tarif, analog zur Praxis in der Europäischen Union, zu rechnen sei. Den Beschwerdeführern hatten somit über vier Jahre zur Verfügung gestanden, um sich und ihre Branche auf einen Urheberrechtstarif vorzubereiten. Unter diesen Umständen erscheint die rückwirkende Erhebung zulässig.

Art. 68 RTVG; Art. 1 und Art. 4 SchlT ZGB; Art. 10, Art. 13, Art. 19, Art. 20, Art. 22, Art. 22a, Art. 35, Art. 40, Art. 46, Art. 47, Art. 59, Art. 60, Art. 66a, Art. 74, Art. 77a, Art. 80 und Art. 83 URG; Art. 9, Art. 11, Art. 12 und Art. 15 URV; Art. 32 und Art. 33 VGG; Art. 2, Art. 4 und Art. 7 VGKE; Art. 5, Art. 30, Art. 48, Art. 49, Art. 52, Art. 61, Art. 63, Art. 64 und Art. 74 VwVG

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(BVGer., 7.07.16 {B-3865/2015}, Medienmitteilung des Bundesverwaltungsgerichts, 14.07.16, www.bvger.ch)

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