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Für mietrechtliche Kündigungsschutzverfahren ist das vereinfachte Verfahren vorgesehen. Zuständig ist das Miet- und nicht das Handelsgericht. Ob eine Klage den Kündigungsschutz betrifft, ergibt sich aufgrund der Auslegung des Rechtsbegehrens und dessen Begründung.

Art. 210 Abs. 1 lit. b und Art. 243 Abs. 2 lit. c ZPO

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(BGer., 7.01.16 {4A_383/2015}, mp 2016, S. 172)

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