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Der Bundesrat hat das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD) beauftragt, bis Ende April 2017 eine Vernehmlassungsvorlage zur steuerlichen Behandlung der Kinderdrittbetreuungskosten auszuarbeiten.

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Um dem inländischen Fachkräftemangel entgegenzuwirken und die Vereinbarkeit von Beruf und Familie zu verbessern, sollen künftig höhere Abzüge bei den Kinderdrittbetreuungskosten zugelassen werden. Bei der direkten Bundessteuer ist ein Maximalabzug von 25 000 Franken vorgesehen. Die Kantone ihrerseits sollen verpflichtet werden, für den Abzug der Kinderdrittbetreuungskosten mindestens 10 000 Franken vorzusehen.

Insgesamt steigen damit die Abzüge sowohl auf Bundes- wie auch auf Kantonsebene an.

Im geltenden Steuerrecht kann bei der direkten Bundessteuer ein Abzug von maximal 10 100 Franken pro Kind geltend gemacht werden. In den Kantonen bestehen unterschiedliche Limiten zwischen 3000 und 19 200 Franken pro Kind (Uri unbegrenzt).

Der Abzug soll wie bisher allen Eltern zustehen, die aufgrund von Erwerbstätigkeit, Ausbildung oder Erwerbsunfähigkeit auf eine externe Kinderbetreuung angewiesen sind. Fallen die Kosten für die externe Betreuung tiefer aus als der Maximalabzug, sind nur die effektiven Kosten zum Abzug zugelassen. Profitieren von den neuen Abzügen können Eltern, deren Kinder das 14. Altersjahr noch nicht vollendet haben.

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(Eidg. Steuerverwaltung ESTV, Bern, 30.09.16, www.estv.admin.ch)

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