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Mit der Vorlage, über welche am 12. Februar 2017 abgestimmt wird, werden zum einen international nicht mehr akzeptierte Sonderregelungen für Statusgesellschaften im Unternehmenssteuerrecht abgeschafft. Gleichzeitig stellt die Reform neue steuerliche Massnahmen bereit, um einen Wegzug der bisher privilegierten Unternehmen ins Ausland zu verhindern. Zudem wird den Kantonen der erforderliche finanzpolitische Spielraum verschafft, damit sie ihre Wettbewerbsfähigkeit erhalten können.

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Zusammen mit dem Bundesrat empfiehlt auch das Parlament die USR III zur Annahme.

Bei den steuerrechtlichen Massnahmen, die mit der USR III eingeführt werden, steht die Innovationsförderung im Vordergrund. So dient die Patentbox dazu, dass Erträge aus Patenten tiefer besteuert werden. Für Forschungs- und Entwicklungsausgaben sieht die Reform vor, dass ein Abzug getätigt werden kann, der über die tatsächlichen Kosten hinausgeht. Damit wird ein Anreiz geschaffen, wertschöpfungsintensive Arbeitsplätze, die mit diesen Tätigkeiten verbunden sind, in der Schweiz zu halten bzw. neu anzusiedeln. Mit der zinsbereinigten Gewinnsteuer soll die Schweiz zudem weiterhin bei der konzerninternen Finanzierung wettbewerbsfähig bleiben.

Die neuen Sonderregelungen der USR III können die bisherigen Steuervorteile der Statusgesellschaften nur zum Teil aufwiegen. Angesichts des unverändert intensiven internationalen Steuerwettbewerbs beabsichtigen viele Kantone deshalb, ihre Gewinnsteuern zu senken, um ihre steuerliche Attraktivität zu erhalten. Von dieser Massnahme werden sämtliche Unternehmen profitieren, namentlich auch kleinere und mittlere Unternehmen (KMU).

Der Bund will sich an den finanziellen Lasten dieser Gewinnsteuersenkungen beteiligen, da er seinerseits vom Erhalt der steuerlichen Wettbewerbsfähigkeit profitiert. Hierfür ist vorgesehen, dass der Kantonsanteil an den Einnahmen aus der direkten Bundessteuer von 17,0 Prozent auf 21,2 Prozent erhöht wird. Auch wird der Finanzausgleich an die neuen steuerrechtlichen Gegebenheiten angepasst, sodass grosse Verwerfungen unter den Kantonen vermieden werden.

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(Eidg. Finanzdepartement EFD, Bern, 27.10.16, www.efd.admin.ch)

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