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Im Unterschied zum früheren MWSTG gilt im neuen MWSTG der Grundsatz der Beweismittelfreiheit.

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Der Beweismittelfreiheit steht die freie Beweiswürdigung gegenüber. Die ESTV muss bei jedem Beweismittel prüfen, ob dieses die geltend gemachte Tatsache (z. B. Vorsteuerabzug) tatsächlich belegen kann. Liegt für einen bestimmten Sachverhalt bloss ein Beweismittel vor, so muss dieses eindeutig sein (z. B. Originalbelege oder elektronisch signierte Belege). Liegt dieses eindeutige Beweismittel nicht vor, kann sich aus dem Gesamtbild mehrerer Beweismittel trotzdem ein eindeutiger Beweis ergeben.

Eine Buchführung gemäss den Grundsätzen des Handelsrechts nach Artikel 957a OR sowie eine Prüfspur sind beispielsweise eindeutige Beweismittel, um den Anspruch auf Vorsteuerabzug nachzuweisen.

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(Eidg. Steuerverwaltung ESTV, Bern, 28.09.16, www.estv.admin.ch)

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