Rund 21 000 CHF ausbezahlte Kinderrenten muss ein IV-Bezüger der Kasse zurückzahlen, weil sein Sohn neben der Ausbildung jährlich mehr als 70 000 CHF verdiente. Dies hat das Bundesgericht in einem Grundsatzurteil entschieden.
Der Genfer Vater wehrte sich gegen die Forderung der IV, welche die Kinderrente für die Zeitspanne vom September 2012 bis Juli 2014 zurückverlangte. Der Sohn verdiente 2012 rund 71 000 CHF, 2013 77 000 CHF und im darauf folgenden Jahr 80 000 CHF. Der IV-Rentner begründete seine Beschwerde damit, dass die entsprechende gesetzliche Regelung gegen das Gleichheitsgebot verstosse. So würden Kinder, die selbst für ihren Unterhalt sorgten, gegenüber jenen benachteiligt, die von ihren Eltern unterstützt würden oder ein Vermögen hätten. Das Bundesgericht stützt den Entscheid der IV-Kasse. Es führt aus, dass der Anspruch auf eine Kinderrente an jenen des invaliden Elternteils gebunden sei. Ziel der Kinderrente sei es, dass der IV-Rentner damit für seine Kinder aufkommen könne. Der Rentenanspruch endet mit dem Abschluss der Ausbildung eines Kindes – analog zur Regelung der Kinderrente bei der Alters- und Hinterlassenen-Versicherung (AHV). Diese Rente wird längstens bis zum vollendeten 25. Lebensjahr bezahlt. Verdient ein Kind in der Ausbildung mehr als die maximale volle Altersrente der AHV, gilt es nicht mehr als in Ausbildung. Damit entfällt auch der Anspruch auf eine Rente. Dies gelte gemäss Bundesgericht auch für die Kinderrente bei der IV. Die Kinderrente sei eine Ergänzungsrente. Im Gegensatz zur Waisenrente diene sie nicht der Abfederung der finanziellen Schwierigkeiten, die durch den Wegfall eines Elternteils entstünden.
Art. 25 AHVG; Art. 49bis AHVV; Art. 35 IVG; Art. 276 und Art. 277 ZGB
(BGer., 2.06.16 {9C_915/2015}, Jusletter 4.07.16)