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Es kommt häufig vor, dass es sich bei Amtshilfeersuchen um Auskünfte über Schweizer Gesellschaften handelt, welche faktisch in Verbindung mit Steuerpflichtigen stehen, welche vom Verfahren des ersuchenden Staats betroffen sind und welche über notwendige Informationen für deren Besteuerung verfügen. Die Frage, nach welchen Massstäben das interne Schweizer Recht es zulässt, dass solche Dokumente weitergegeben werden, ist unzweifelhaft relevant und ist vom Bundesgericht noch nicht entschieden worden. Sie erfüllt daher die Forderung von Art. 84a BGG. Die von B beherrschte Gesellschaft stellt unzweifelhaft eine «betroffene Person» im Ersuchen um Amtshilfe dar, welches auf diesen Steuerpflichtigen abzielt. Diese Gesellschaft ist demnach kraft DBA CH-FR verpflichtet, unter Vorbehalt von Art. 28 Abs. 3 des erwähnten DBA, alle verlangten Informationen, welche sich in ihrem Besitz befinden, auszuliefern, sofern diese das Kriterium der voraussichtlichen Erheblichkeit erfüllen. Als voraussichtlich erheblich gilt vorliegend die Gesamtheit der verlangten Auskünfte, einschliesslich diejenigen, welche einen Bezug haben zur Geschäftstätigkeit dieser Gesellschaft, zur Anzahl der Angestellten sowie zu den Geschäftslokalitäten, da diese geeignet sind, festzustellen, ob die Gesellschaft über eine ausreichende Substanz verfügt oder nicht, wie es die Richter der Vorinstanz entschieden haben. Bleibt festzustellen, ob die Auslieferung solcher Informationen kompatibel ist mit dem Vorbehalt des internen Rechts, wie es in Art. 28 Abs. 3 des DBA CH-FR vorgesehen ist. Um festzustellen, wie weit die Mitwirkungspflicht eines Steuerpflichtigen im Amtshilfeverfahren im Zusammenhang mit der Besteuerung eines anderen Steuerpflichtigen geht, muss festgestellt werden, ob die verlangten Auskünfte geeignet sind, dessen eigene Besteuerung zu beeinflussen oder nicht. Falls ja, kommt Art. 126 DBG zur Anwendung; im negativen Fall aber richtet sich die Mitwirkungspflicht nach den Art. 127 – 129 DBG. Aus dem Blickwinkel des internen Schweizer Rechts stellen Auskünfte, die von einer Gesellschaft über ihre Geschäftstätigkeit, über die Anzahl der Angestellten und ihre Lokalitäten verlangt werden, eigenständige Indizien dar, um festzustellen, ob ihre Gründung dem Zwecke dient, eine künstliche Struktur ohne Substanz aus rein fiskalischen Beweggründen aufzubauen und somit einen Fall von Durchgriff darstellt oder nicht. Bei Annahme einer solchen Struktur wäre die eigene Besteuerung der Gesellschaft insofern gleichwohl betroffen, als die ihr künstlich zugewiesenen Einkünfte inskünftig direkt dem Aktionär angerechnet würden. Aufgrund des internen Rechts sollte sie deshalb auf der Basis von Art. 126 DBG solche Informationen bekanntgeben müssen.

Art. 28 Abs. 3 DBA CH-FR; Art. 126 und Art. 127 – 129 DBG

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(BGer., 1.03.16 {2C_594/2015}, StR 2016, S. 639)

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