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Die Gleichsetzung einer Sicherheit, welche durch den Aktionär oder einen Dritten gestellt wird, mit dem Zur-Verfügung-Stellen von eigenen Mitteln entspricht Art. 65 DBG, wenn diese Sicherheit wirtschaftlich betrachtet ein Darlehen darstellt. Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn das Privatvermögen des Aktionärs bzw. des Nahestehenden als Haftungssubstrat für ein Darlehen dient, welches von einem Dritten gewährt worden ist. Falls für ein Darlehen unter Dritten eine Sicherheit durch die Verpfändung von Aktiven der Gesellschaft gewährt wird und zudem der Aktionär oder ein Nahestehender Solidarschuldner des besagten Darlehens ist, muss ermittelt werden, ob und inwieweit diese persönlich geleisteten Sicherheiten des Aktionärs oder Nahestehenden die wirtschaftlichen Voraussetzungen für Eigenkapital erfüllen. Dies ist beispielsweise dann gegeben, wenn die dingliche Sicherheit ungenügend ist, um das Drittdarlehen ausreichend abzusichern und zusätzlich zur dinglichen Sicherheit persönliche Sicherheiten des Aktionärs bzw. des Nahestehenden notwendig sind. Der Nachweis, dass die gewählte Finanzierung einem Drittvergleich standhält, bleibt vorbehalten. Vorliegend ist zu beachten, dass die Beschwerdeführerin ein Darlehen in der Höhe von 80 % des Verkehrswerts ihrer Immobilie – unabhängig vom Buchwert – erwirkt hat und dass derjenige Teil des Darlehens, welcher den Buchwert übersteigt, als vom Nahestehenden zur Verfügung gestellt zu betrachten ist. Die Eigenschaft von C. als nahestehendem Dritten ist nie infrage gestellt worden und die Beschwerdeführerin hat den Nachweis nicht erbringen können, dass die zu beurteilende Finanzierung einem Drittvergleich standhält.

Art. 65 DBG; Art. 9 BV

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(BGer., 3.06.16 {2C_419/2015}, StR 2016, S. 692)

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