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Fahrkosten können nur als Gewinnungskosten geltend gemacht werden, wenn der Steuerpflichtige das günstigste Verkehrsmittel benutzt, um sich zum Arbeitsplatz zu begeben. Kosten, welche durch die Benutzung eines Privatautos entstehen, sind nur zur Erzielung des Einkommens erforderlich, wenn man dem Steuerpflichtigen die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel nicht zumuten kann. Im vorliegenden Fall müsste die Beschwerdeführerin den Zug und den Bus nehmen, das heisst zwei öffentliche Verkehrsmittel benutzen, und nur zweimal umsteigen, welches zumutbar bleibt.

Art. 16 Abs. 1, Art. 17 Abs. 1 und Art. 25 DBG; Art. 19 Abs. 1, Art. 20 Abs. 1, Art. 29 und Art. 30 StG VD; Art. 327b OR

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(Kantonsgericht VD, 29.02.16 {FI.2015.0117}, StR 2016, S. 528)

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