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Die Rente von Teilzeit arbeitenden IV-Bezügerinnen darf aufgrund der Geburt von Kindern nicht verändert werden. Gleiches gilt, wenn eine nicht erwerbstätige Mutter und IV-Bezügerin wegen der zunehmenden Selbständigkeit der Kinder wieder eine Teilzeitstelle annehmen könnte. Dies hat das Bundesgericht entschieden.

In seinem am 3. Oktober 2017 publizierten Urteil hält die zweite sozialrechtliche Abteilung des Bundesgerichts fest, dass eine Aufhebung oder Herabsetzung einer Invalidenrente nicht zulässig sei, wenn familiäre Gründe zum Statuswechsel von «nichterwerbstätig» zu «teilerwerbstätig» führten. Das Bundesgericht setzt damit ein Urteil 7186/09 des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) in Strassburg vom Februar 2016 um. Der EGMR hatte entschieden, dass die Schweiz das Diskriminierungsverbot und das Recht auf Achtung des Familienlebens verletzt habe. Dem Urteil lag der Fall einer Frau aus dem Kanton St. Gallen zugrunde, die ihre Erwerbstätigkeit wegen gesundheitlicher Probleme einschränken musste. Nach der Geburt ihrer Kinder hob die Invaliden-Kasse ihre Rente auf. Die zur Anwendung gelangte gemischte Methode zur Invaliditätsbemessung führte zum Ergebnis, dass die Frau keinen Anspruch mehr auf eine IV-Rente hatte. Der EGMR hielt damals fest, dass für die Berechnung der Rente in solchen Fällen andere Methoden vorstellbar seien, die dem Entscheid, nach der Geburt Teilzeit arbeiten zu wollen, stärker Rechnung tragen würden. Im aktuellen Fall war der nicht erwerbstätigen Mutter zweier Kinder eine Viertelsrente zugesprochen worden. Die Rente wurde jedoch bis Ende Juli 2014 befristet. Für die Zeit danach wurde angenommen, dass die Frau aufgrund des Alters der Kinder wieder eine Teilzeitstelle würde annehmen können. Die zuständige IV-Stelle des Kantons Zürich wendete für die Berechnung der neuen Rente die vom EGMR kritisierte gemischte Methode an. Im Ergebnis verlor die Frau ihren Anspruch auf die Viertelsrente. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich bestätigte den Entscheid im Urteil IV.2015.00788 vom 16. September 2016. Das Bundesgericht hat diesen nun insoweit abgeändert, als es festhält, dass die Betroffene auch nach Ende Juli 2014 Anspruch auf die bisherige Viertelsrente habe.

Art. 16 und Art. 17 ATSG; Art. 8 und Art. 14 EMRK; Art. 28a, Art. 30 und Art. 31 IVG; Art. 87, Art. 88a und Art. 88bis IVV

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(BGer., 6.09.17 {9C_752/2016}, Jusletter 9.10.17)

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