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Im Jahr 2011 gab der damals mehr als 55-jährige Steuerpflichtige, der als selbständig erwerbender Landwirt tätig war, seine Erwerbstätigkeit auf. Die Berücksichtigung eines fiktiven Einkaufs im Sinne von Art. 37b Abs. 1 Satz 3 DBG ist vorliegend nicht möglich. Auf diesen wäre der Steuersatz anwendbar gewesen, der einem Fünftel des Tarifs nach Art. 36 DBG entspricht. Mangels eines fiktiven Einkaufs hat der gesamte Liquidationsgewinn als «Restbetrag der realisierten stillen Reserven» (Art. 37b Abs. 1 Satz 4 DBG) zu gelten. Dieser Restbetrag unterliegt von Gesetzes wegen dem Steuersatz, der einem Fünftel dieses Restbetrags entspricht, mindestens aber 2 % (und mithin nicht: einem Fünftel des Tarifs).

Art. 36 und Art. 37 DBG

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(BGer., 15.06.17 {2C_485/2017}, StR 2017, S. 891)

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