Die Beweislast für das Zustandekommen des Arbeitsvertrags und dessen Inhalt trägt nach Art. 8 ZGB, wer daraus Rechte ableitet. Wer daher Lohnansprüche aus einem Arbeitsverhältnis ableitet, hat dessen Bestand zu beweisen. Die beweisbelastete Partei hat die Tatsachen zu behaupten und zu beweisen, woraus sie den Bestand des Arbeitsvertrags ableitet. Wird namentlich der konkludente Abschluss eines Arbeitsverhältnisses durch Entgegennahme von Arbeitsleistungen auf Zeit behauptet, die nach den Umständen nur gegen Lohn zu erwarten ist, so sind die Tatsachen zu behaupten und zu beweisen, welche für den Arbeitsvertrag typisch sind, insbesondere die Arbeitsleistung, das Motiv der Entlöhnung, die Eingliederung in eine fremde Arbeitsorganisation mit entsprechender Weisungsbefugnis des Arbeitgebers und eine Dauerbeziehung. Denn auch wenn diese objektiven Umstände ohne ausdrückliche Willenserklärung der Parteien zum Abschluss eines Arbeitsvertrags führen, liegt ein Arbeitsvertrag nur vor, wenn dessen charakteristischen Elemente gegeben sind.
Art. 319 und Art. 320 OR; Art. 8 ZGB
(BGer., 28.01.16 {4A_504/2015}, ARV 2016, S. 23)