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Bei periodischen Steuern kann ein blosser Vermerk des Vertretungsverhältnisses auf der Steuererklärung in der Regel nur für eine bestimmte Steuerperiode Wirkung entfalten. Im beurteilten Verfahren liegt nicht der Fall vor, dass ein erst 2010 deklariertes Vertretungsverhältnis keine Auswirkungen «für alle noch offenen früheren Steuerperioden» hat, da zu diesem Zeitpunkt die früheren Steuerperioden gar noch nicht offen waren. Vielmehr zeitigt das Vertretungsverhältnis seine Wirkungen im Steuerverfahren ab der für die Steuerbehörden ersichtlichen Vollmachterteilung bis zum Zeitpunkt, in dem das Erlöschen dieses Verhältnisses den Steuerbehörden erkennbar wird. Ist der steuerpflichtigen Person ein Entscheid direkt zugestellt worden, ist sie gestützt auf Treu und Glauben verpflichtet, innerhalb der ihr zumutbaren Frist Abklärungen zu treffen, um sich Klarheit darüber zu verschaffen, ob die Steuerbehörde ihr den Entscheid lediglich orientierungshalber direkt zugestellt oder ob sie das bestehende Vertretungsverhältnis missachtet hat.

Art. 117 und Art. 133 Abs. 3 DBG; § 127 Abs. 1 StG ZH; Art. 9 BV

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(BGer., 9.06.16 {2C_709/2014 und 2C_710/2014}, StR 2016, S. 450)

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