Um abziehbar zu sein, müssen behinderungsbedingte Kosten vom Steuerpflichtigen selber getragen werden, in einem kausalen Zusammenhang mit der Behinderung stehen und weder Lebenshaltungs- noch Luxusausgaben darstellen. Mit Recht haben deshalb die Eidgenössische Steuerverwaltung und die Doktrin präzisiert, dass nur die Kosten abziehbar sind, welche vom Steuerpflichtigen nach Abzug aller Leistungen öffentlicher, beruflicher oder privater Versicherungen und Institutionen zur Zahlung verbleiben. Zu Recht hat die Vorinstanz deswegen die Anrechnung der Hilflosenentschädigung und des Intensivpflegezuschlags auf die abziehbaren behinderungsbedingten Kosten bestätigt, da sie den Anteil der Kosten mindern, welche von den Beschwerdeführern selber getragen werden. Diese Lösung entspricht in der Tat dem Prinzip des gesamten Reineinkommens des Schweizer Steuerrechtes.
Art. 16, Art. 22 Abs. 1, Art. 23 lit. a und lit. b, Art. 24 lit. h, Art. 24, Art. 25, Art. 33 Abs. 1 lit. hbis und Art. 34 lit. a DBG; Art. 9 Abs. 2 lit. hbis StHG; Art. 2 Abs. 1 BehiG; Art. 9 ATSG; Art. 43bis AHVG; Art. 42, Art. 42bis und Art. 42ter Abs. 3 IVG
(BGer., 21.01.16 {2C_439/2015 und 2C_440/2015}, StR 2016, S. 522)